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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 935/10 (Kg)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

Volljähriges Kind in der verlängerten Wartezeit auf den Wunschstudienplatz an der Wunschuniversität nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähig

Leitsatz

1. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, kann ein volljähriges Kind nur dann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert hat. Kann die gewünschte Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben.

2. Eine Einschränkung des Ausbildungswunsches in örtlicher Hinsicht ist mit den nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erforderlichen Ausbildungsbemühungen nur bedingt vereinbar. Lässt sich ein Ausbildungswunsch des Kindes zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn in örtlicher Hinsicht nicht verwirklichen, so ist es dem Kind zumutbar, sich zunächst fachlich oder örtlich anderweitig zu orientieren. Das gilt insbesondere, wenn ein Studium an der gewünschten Hochschule vorerst nicht möglich ist, es aber weitere Hochschulen gibt, die diesen Studiengang zeitnah anbieten. Trifft das Kind bewusst die Entscheidung, sich weder fachlich an der Wunschhochschule anders zu orientieren, noch sich um das gewünschte Studium an einer anderen Hochschule zu bewerben, so ist es – jedenfalls vorübergehend – nicht ausbildungsplatzsuchend i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.

3. Ob das Kind in der willentlich verlängerten Wartezeit auf den „Wunschstudienplatz” an der Wunschuniversität eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, mit der es seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, sodass die Unterhaltsbelastung der Eltern vorübergehend entfällt, ist für die Prüfung des Vorliegens eines Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG unmaßgeblich.

Fundstelle(n):
PAAAD-55077

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Sächsisches FG, Urteil v. 29.09.2010 - 8 K 935/10 (Kg)

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