Nichtigkeit eines geschätzten Einkommensteuerbescheids mit
einer Steuerfestsetzung von 0 Euro bei bewusster genereller
Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige in den
Vorjahren erhebliche Werbungskostenüberschüsse bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt und ergibt sich aus den
Finanzamtsakten, dass auch im Streitjahr eine erhebliche Restwertabschreibung
nach § 4 Abs. 3 FördergebietsG vorzunehmen ist, so ist ein wegen
Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzter Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr, in dem die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie die Einkommensteuer aufgrund von Verlustvorträgen aus
den Vorjahren jeweils mit 0 Euro festgesetzt worden sind, nichtig, wenn bei dem
FA bei einer Schätzung generell und prinziell keine negativen
Einkünfte angesetzt und damit bei der Schätzung bewusst und zum
Nachteil des Steuerpflichtigen nicht alle ersichtlichen Umstände (hier:
die auch im Streitjahr abzuziehende Restwertabschreibung) berücksichtigt
werden.
Fundstelle(n): StBW 2010 S. 1022 Nr. 22 QAAAD-55068
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