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BGH 05.10.2010 IV ZR 30/10, NWB 45/2010 S. 3608

Erbrecht | Rücktritt vom Erbvertrag wegen nicht erbrachter Pflegeleistungen

Bestimmt ein Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben einsetzt, zusätzlich als gegenseitiger Vertrag unter Lebenden, dass der Bedachte Pflegeleistungen zu erbringen hat und dass der Erblasser sein Hausgrundstück zu Lebzeiten weder dinglich belasten noch veräußern darf, kann Letzterer bei Unterbleiben der Pflegeleistungen von beiden Verträgen zurücktreten (§§ 323, 2295 BGB). Allerdings kommt ein derartiger Rücktritt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die konkret zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen. Soweit keine klaren Abreden über die Art der Hilfe bestehen, muss der Erblasser inhaltlich, zeitlich und räumlich zum Ausdruck bringen, was der Bedachte zu seiner Unterstützung im [i]Zehentmeier, NWB 8/2010 S. 606 NWB EAAAD-37680 ...

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