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KSR Nr. 11 vom Seite 5

Bewertung von Milchlieferrechten

BFH bestätigt die Vorgaben des BMF

Iris Schwenk

Die im (BStBl 2003 I S. 78) dargestellte Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts der Milchlieferrechte von dem nach § 55 EStG zum festgestellten Wert des Grund und Bodens basiert nach Ansicht des BFH auf einer vertretbaren sachgerechten und wirklichkeitsgerechten Schätzung. Bei der Entnahme bzw. der Veräußerung der Milchlieferrechte ist die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG flurstücksbezogen anzuwenden.

Abspaltung vom Buchwert des Grund und Bodens

Durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) v. ist den Milch erzeugenden Landwirten in den alten Bundesländern mit Wirkung v. eine Milchreferenzmenge auf der Grundlage ihrer Milcherzeugung im Jahr 1983 zugeteilt worden. Die Finanzverwaltung hat diese Milchreferenzmenge als immaterielles Wirtschaftsgut angesehen, das aufgrund des § 5 Abs. 2 EStG nicht zu bilanzieren war, weil es nicht entgeltlich erworben wurde.

Der BFH hat 1998 erstmals entschieden, dass ein Teil der Anschaffungskosten des Grund und Bodens der Milchreferenzmenge zuzuordnen ist (Urteile v. - IV R 8/95, IV R 23/96, BStBl 2003 II S. 54, 56). Wie das zu erfolgen hat, hat der BFH in seiner Entscheidung v. - IV R 11/00 (BStBl 2003 II S. 64) festgelegt:

Der Buchwert der Mil...

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