Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo ESt 21/2010

Werbungskostenabzugsverbot des§ 20 Abs. 9 EStG

Bezug:

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801,– bzw. 1.602,– als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer- Pauschbetrag). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801,– bzw. 1.602,– € übersteigen.

Gegen den Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten war ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 1847/10 E) anhängig.

Dieses Verfahren wurde aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Nachdem das Klageverfahren (Az. 6 K 1847/10 E) aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, war im gleichen Steuerfall gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur ESt eine Sprungklage beim FG Münster anhängig (Az. 6 K 3260/10 F). Der Sprungklage ist nicht innerhalb eines Monats zugestimmt worden, so dass die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln ist.

Oberfinanzdirektion Münster v. - akt. Kurzinfo ESt 21/2010

Fundstelle(n):
CAAAD-54711