BGH Beschluss v. - IX ZA 35/10

Restschuldbefreiungsverfahren: Anwendbarkeit des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes bei verzögerter Aufhebung des Insolvenzverfahrens in einem Altfall

Gesetze: § 58 InsO, § 114 ZPO, Art 103 EGInsO, Art 103a EGInsO, InsOuaÄndG

Instanzenzug: LG Gera Az: 5 T 76/10 Beschlussvorgehend AG Gera Az: 8 IN 36/00

Gründe

I.

1Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom wurde am das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Verwalter bestellt. Der Schuldner stellte am Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von sieben Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens seinen im Einzelnen bezeichneten Obliegenheiten nachkommt. Der Beschluss wurde rechtskräftig. In der Folgezeit regte der weitere Beteiligte zu 1 mehrfach an, das Verfahren nicht aufzuheben, weil weitere Forderungen einzuziehen sowie ein Grundstück zu verwerten seien. Das Insolvenzverfahren wurde nicht aufgehoben.

2Mit Anwaltsschreiben vom , bei Gericht eingegangen am hat der Schuldner die lange Dauer des Insolvenzverfahrens beanstandet und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Antrag ist erfolglos geblieben; die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zurückgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss. Er hält die Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO für verfassungswidrig, weil sie keine Härteklausel für überlange Verfahren enthalte.

II.

3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde, welche der Schuldner einlegen will, wäre unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner hat - trotz der nach Aktenlage grob nachlässigen Behandlung seines Insolvenzverfahrens durch den Beteiligten zu 2 und durch das Insolvenzgericht, das diesen nunmehr zum unverzüglichen Abschluss des Verfahrens anzuhalten haben wird (§ 58 InsO) - keinen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Vorschriften des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 auf Insolvenzverfahren, die vor dem eröffnet worden sind, gemäß Art. 103a EGInsO nicht anzuwenden (, NZI 2008, 49, 50 Rn. 8; v. - IX ZB 155/09, NZI 2010, 265, 266 Rn. 8). Der Senat geht bisher in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus ( aaO, m.w.N.). Er hält den vorliegenden Fall für einen krassen Ausnahmefall. Wenn allerdings diese Einschätzung sich als unrichtig erweisen sollte, behält er sich vor, seine Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

Ganter                                     Vill                                  Lohmann

                    Fischer                                  Pape

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
OAAAD-54678