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NWB Nr. 45 vom Seite 3651

Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone

Mitwirkung des Arbeitgebers bei Verzichtserklärungen geringfügig Beschäftigter

Horst Marburger

Im Fall der Geringfügigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses zahlen Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung. Liegt ein Gleitzonenfall vor, haben Sie weniger Beiträge zu entrichten. Das ist zwar eine Entlastung, gleichzeitig werden aber spätere Rentenansprüche geschmälert. Deshalb sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass die Arbeitnehmer auf die Anwendung dieser Sonderregelungen verzichten. Der Arbeitgeber hat hierbei Mitwirkungspflichten.

I. Grundsätze

[i]NiedriglohnbeschäftigungenDie Sozialversicherungsgesetze enthalten mehrere Regelungen, durch die sog. Niedriglohnbeschäftigungen attraktiv gemacht werden sollten. Diese Vorschriften sollen zum Teil die Arbeitgeber animieren, Beschäftigte einzustellen, hauptsächlich aber sollen die Arbeitnehmer unmittelbar davon profitieren.

[i]Zwei Möglichkeiten des VerzichtsZu nennen sind hier zwei Komplexe: die Sozialversicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter und die geringere Beitragsbelastung in der sog. Gleitzone.
S. 3652Die Versicherungsfreiheit einer geringfügigen Beschäftigung führt dazu, dass der Beschäftigte keine Beiträge zahlt. Im Fall der Gleitzone zahlt er geringere Beiträge. In beiden Fällen ergeben sich für die Arbeitnehmer also allenfalls g...

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