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FG München Urteil v. - 8 K 460/10 EFG 2011 S. 47 Nr. 1

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2

Betriebsaufspaltung bei Verpachtung freiberuflichen Mandantenstammes

Leitsatz

1. Verpachtet ein Angehöriger eines freien Berufs seinen Mandantenstamm an eine verflochtene GmbH, so begründet dies eine Betriebsaufspaltung.

2. Die Einnahmen aus der Verpachtung des Mandantenstammes bleiben nicht etwa deshalb freiberufliche Einkünfte, weil dieser in der früheren freiberuflichen Steuerberaterkanzlei „aufgebaut” worden ist. Der „Mandantenstamm” als eigenständiges, vom „Praxiswert” zu sonderndes Wirtschaftsgut entsteht erst damit, dass er verkehrsfähig gemacht wird, d. h. mit seiner Definition, Benennung und Verwendung in einem Rechtsgeschäft, hier dem Pachtvertrag. Wird – wie im Streitfall – mittels Verpachtung des Mandantenstammes eine Betriebsaufspaltung begründet, so sind die Einkünfte aus dieser Nutzung der Einkunftsart der Betriebsaufspaltung zuzuordnen und damit als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1447 Nr. 23
EFG 2011 S. 47 Nr. 1
KÖSDI 2010 S. 17228 Nr. 12
OAAAD-54613

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FG München, Urteil v. 10.06.2010 - 8 K 460/10

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