Lehrbuch Körperschaftsteuer
2. Aufl. 2010
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Abschnitt 8: Auswirkungen auf der Gesellschafterebene
A. Neukonzeption der Steuerbelastung ab dem VZ 2001
I. Definitivbesteuerung
1406Die damalige Neuregelung durch das Steuersenkungsgesetz hatte eine völlige Trennung der Besteuerung der Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter zum Ziel. Eine Verknüpfung wie z. B. bisher durch Anrechnung der Körperschaftsteuer war nicht mehr vorgesehen.
Die von der Kapitalgesellschaft geleistete Körperschaftsteuer war definitiv, völlig gleichgültig, ob eine Ausschüttung erfolgte oder ob Gewinnanteile thesauriert wurden. Der Steuersatz wurde auf einheitlich 25 % (§ 23 Abs. 1 KStG) festgelegt; mit einer Ausnahme. Im VZ 2003 wurde (einmalig) der Steuersatz aufgrund der Hochwasserkatastrophe in Sachsen durch das Flutopfersolidaritätsgesetz auf 26,5 % erhöht. Seit dem VZ 2008 beträgt er 15 %.
II. Besteuerung beim Anteilseigner
1407Nach der bis zum geltenden Rechtslage waren Gewinnausschüttungen in voller Höhe im Rahmen der Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen„ zu erfassen und nach dem persönlichen Einkommensteuersatz, der progressionsabhängig war, zu versteuern. Die von der Kapitalgesellschaft geleisteten Körperschaftsteuerbeträge wurden auf die Einkommensteuer angerechnet...