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Anwaltsrecht; | keine Interessenkollision bei Beratungstätigkeit für Mietervereine
Ein Grundsatz, wonach anwaltliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten unvereinbar sind, kommt in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht zum Ausdruck. Es stellt keinen Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO dar, wenn ein Rechtsanwalt ein Mitglied eines Mietervereins in derselben Sache anwaltlich vertritt, in der er zuvor in seiner Eigenschaft als Justiziar des Vereins für das Mitglied beratend tätig war. Bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs ,,ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis'' in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO ist dort nur eine solche Vertragsbeziehung umschrieben, bei der die Gefahr einer Interessenkollision bestehen kann. Diese ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Anwalt als Justiziar in die Organisation des Mietervereins eingebunden ist und von ihm für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält (