BGH Beschluss v. - IX ZR 162/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Mainz, 2 O 266/00 vom OLG Koblenz, 6 U 500/02 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Der von der Beschwerde der Beklagten geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Das Berufungsgericht hat im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes eine konkrete Beratungspflicht der Beklagten festgestellt; dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. , NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 12 m.w.N.).

2. Die von der Beschwerde der Beklagten ferner erhobene Gehörsverletzung greift nicht durch. Die von ihr angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind mangels eines von der Beklagten gestellten Tatbestandsberichtigungsantrages für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. , WM 2009, 662, 663 Rn. 13; v. - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
WAAAD-54418