BGH Urteil v. - IX ZR 121/09

Konkursverfahren über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft: Anspruch der Gesellschafter auf Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse durch den Konkursverwalter; Beginn der Anspruchsverjährung bei vorübergehender Unmöglichkeit

Leitsatz

1. Die Gesellschafter können von dem Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft die Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Konkursmasse verlangen. Entstehen der Konkursmasse dadurch Kosten, die sie allein in fremdem Interesse aufwenden muss, kann der Konkursverwalter hierfür Ersatz und einen entsprechenden Auslagenvorschuss fordern .

2. Die Verjährung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Schuldner vorübergehend unmöglich ist, beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses .

Gesetze: § 82 KO, § 86 KO, § 124 KO, § 60 InsO, § 155 InsO, § 154 HGB, § 242 HGB, § 181 Abs 2 S 2 Nr 1 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 669 BGB, § 670 BGB

Instanzenzug: Az: 23 U 206/08 Urteilvorgehend Az: 5 O 483/06 Urteil

Tatbestand

1Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG. Die Klägerin zu 1 ist Komplementärin, die Kläger zu 2 und 3 sind Kommanditisten der Gemeinschuldnerin. Diese war Eigentümerin und Verwalterin zahlreicher Immobilien, welche sie durch Vermietung nutzte. Ihr letzter Jahresabschluss betrifft das Jahr 1995. Für das Jahr 1996 existiert nur ein Entwurf. Für die nachfolgenden Jahre bis einschließlich 2005 haben die Kläger bisher keine Jahresabschlüsse für die Gemeinschuldnerin erhalten.

2Die Kläger nehmen den Beklagten auf Erstellung und Vorlage der ihnen fehlenden Jahresabschlüsse in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2009, 1824 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Gründe

3Die Revision ist begründet, der Streitgegenstand jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.

I.

4Das Berufungsgericht hat angenommen, für die erhobenen Ansprüche fehle eine Rechtsgrundlage. Weder in der hier noch anwendbaren Konkursordnung noch im Handelsgesetzbuch gebe es Rechtsvorschriften, aus denen die Kläger ihren Anspruch herleiten könnten. Insbesondere eigne sich § 82 KO nicht zur Begründung des Klagebegehrens. Zwar sei der Konkursverwalter gegenüber dem Gemeinschuldner bereits vor Inkrafttreten des § 155 InsO grundsätzlich zur Erfüllung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung bestehe jedoch nur in demjenigen Umfang, in dem sie ohne Eröffnung des Konkursverfahrens den Gemeinschuldner träfe. Die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung nach §§ 179 ff AO gehöre zu den konkursfreien Angelegenheiten, da die Folgen der Gewinnfeststellung nicht den Vermögensbereich der Gemeinschuldnerin, sondern die Gesellschafter persönlich berührten. Gerade um diese Feststellung gehe es den Klägern ausweislich der Klageschrift. Die nach den §§ 123, 124, 86 KO bestehende Rechnungslegungspflicht verhelfe den Klägern nicht zum Klageanspruch, weil sie lediglich den Zweck habe, die Überprüfung der Geschäftsführung und Konkursabwicklung des Verwalters zu ermöglichen. Das auch nach Konkurseröffnung fortbestehende Informationsrecht gemäß § 166 HGB umfasse nur die Einsicht in die Buchführung, so wie sie vorhanden sei, gebe den Gesellschaftern aber keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung. Im Wege der actio pro socio könnten die Kläger nicht vorgehen, weil sich der Anspruch schon nicht aus ihren Mitgliedschaftsrechten herleiten lasse. Die Buchführungspflicht nach den §§ 238 ff HGB schließlich sei letztlich öffentliches Recht zum institutionellen Gläubigerschutz und zur Unterrichtung der Allgemeinheit, nicht aber Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

II.

5Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

61. Die Herleitung eines Anspruchs der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter auf Erstellung der Jahresabschlüsse lässt sich nicht mit der Begründung ablehnen, die das Berufungsgericht gegeben hat. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Konkurs einer Kommanditgesellschaft die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach den §§ 179 ff AO nicht dem Konkursverwalter obliegt, weil sie sich allein auf die Steuerschuld der Gesellschafter auswirkt (BFHE 128, 322 f; 175, 309, 311 ff; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 34 AO Rn. 75b; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO § 179 AO Rn. 182; Tipke/Kruse/Loose, AO/FGO 16. Aufl. § 251 AO Rn. 47; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung 2. Aufl. § 34 Rn. 29 und § 251 Rn. 38; FK-InsO/App, 5. Aufl. § 80 Rn. 15; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 3. Aufl. § 155 Rn. 26; Mohrbutter/Ringstmeier/Homann, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 31 Rn. 36; Maus, Steuern im Insolvenzverfahren, 3. Aufl. Rn. 172). Ob dieser Grundsatz insoweit eingeschränkt werden muss, als Steuerschulden nach den §§ 57, 58 Nr. 2 KO aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigen waren (vgl. BFHE 177, 257, 261 m.w.N.), kann hier offen bleiben.

7Die Kläger wollen den Beklagten entgegen der Fehldeutung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verurteilen lassen, sondern zur Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen für das Sondervermögen der Konkursmasse. Das ergibt sich sowohl aus dem Klageantrag und der Klagebegründung als auch aus dem Schriftsatz der Kläger vom , welcher das vom Kammergericht erörterte Fehlverständnis zurechtrücken sollte. Ausweislich dieser Schriftsätze haben die Kläger von vornherein hingenommen, die Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung gegenüber dem Finanzamt selbst abgeben zu müssen, und erläutert, zur Vorbereitung dieser Erklärung auf die Jahresabschlüsse der Konkursmasse angewiesen zu sein. Indem das Berufungsgericht den Streitgegenstand mit dem ferneren Endziel der Klage gleichgesetzt hat, ist im Ergebnis ein Klagebegehren abgewiesen worden, welches die Kläger überhaupt nicht verfolgt haben. Das verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. , WM 1991, 599, 600; v. - I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 308 Rn. 2; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 308 Rn. 2).

8Auf das tatsächlich erhobene Klagebegehren trifft die Begründung des Berufungsgerichts hingegen nicht zu. Die Erstellung der Jahresabschlüsse ist, wie das Berufungsgericht selbst erkannt hat, eine Aufgabe, zu deren Erfüllung ein Konkursverwalter anstelle des bisherigen Geschäftsführers verpflichtet ist (vgl. jetzt § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO; ferner BFHE 202, 395, 399 und , BFH/NV 2008, 334; ebenso etwa Tipke/Kuse/Loose aaO, § 251 AO Rn. 41; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 6. Aufl. S. 35). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt das dem Klagebegehren erklärtermaßen zugrunde liegende Interesse der Kläger, mit Hilfe der Jahresabschlüsse ihre eigene Verpflichtung zur Steuererklärung erfüllen zu wollen, auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Die Verfolgung eigennütziger Interessen durch die Kläger entspricht in einem Zivilprozess dem Regelfall.

92. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Klägern kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstellung der Jahresabschlüsse zustehe, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen (§ 561 ZPO) als zutreffend. Denn der Klageanspruch folgt aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, welches infolge der Konkurseröffnung zwischen dem Beklagten und den Klägern als Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin entstanden ist. Ihm zugrunde liegt der Umstand, dass die Personenhandelsgesellschaft zwar Konkurssubjekt, nicht aber Steuersubjekt ist. Infolge dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses können die klagenden Gesellschafter jeweils aus eigenem Recht die Erfüllung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten für das Sondervermögen der Masse von dem beklagten Konkursverwalter verlangen (vgl. bereits K. Schmidt, Liquidationsbilanzen und Konkursbilanzen, S. 89).

10a) Die Einwendung des Beklagten während der Berufungsinstanz, er sei aufgrund der entsprechend anwendbaren §§ 154, 161 Abs. 2 HGB zur Bilanzierung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht verpflichtet und habe nur nach den §§ 123, 124, 86 KO Rechnung zu legen, greift nicht durch. Inwieweit die §§ 154, 161 Abs. 2 HGB nach Schließung des Geschäfts (§ 129 Abs. 2 KO) für die kaufmännische Rechnungslegung des Konkursverwalters heranzuziehen sind und die Pflicht zur periodischen Aufstellung von Jahresabschlüssen (§ 242 HGB) verdrängen (befürwortend etwa Füchsl/Weishäupl in MünchKomm-InsO 2. Aufl. § 155 Rn. 10; ähnlich wohl , NJW 1980, 1522), kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Für die dem Jährlichkeitsprinzip unterliegende steuerliche Gewinnermittlung der Konkursmasse einer Kommanditgesellschaft sind die genannten Einschränkungen der Rechnungslegung jedenfalls nicht anzuwenden (BFHE 153, 26, 28). Im Streitfall ist überdies eine Schließung des Geschäfts der Gemeinschuldnerin bisher nicht ersichtlich. Denn die Nutzung der Masseimmobilien durch Vermietung hat der Beklagte fortgesetzt, bis diese Gegenstände verwertet oder freigegeben worden sind.

11b) Die steuerrechtliche Pflicht zur Buchführung besteht nicht nur gegenüber dem Fiskus, sondern grundsätzlich auch gegenüber dem jeweiligen Gemeinschuldner. Sie erwächst aus der Amtsstellung des Konkursverwalters, die schutzwürdige Interessen des Gemeinschuldners unmittelbar berührt (BGHZ 74, 316, 320; , WM 2008, 1792, 1793 Rn. 11; so auch OLG Koblenz ZIP 1993, 52, 53; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rn. 46d; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 85; MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 58 Rn. 31; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 65; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO 13. Aufl. § 60 Rn. 63; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 24; Hess, InsO § 60 Rn. 29; FK-InsO/Boochs, aaO § 155 Rn. 19; Graf-Schlicker/Kexel, aaO § 60 Rn. 5; Smid/Leonhardt in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO 3. Aufl. § 60 Rn. 22; Vortmann in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 31 Rn. 28; Hundertmark, BB 1967, 408, 409; Pelka/Niemann, Praxis der Rechnungslegung im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. Rn. 17).

12Allerdings befürchten noch heute einzelne Stimmen im Schrifttum eine unzulässige Verkürzung der Masse, wenn der Konkursverwalter oder Insolvenzverwalter gezwungen sei, nur zugunsten des Schuldners oder seiner Gesellschafter Mittel für die Erstellung steuerlicher Jahresabschlüsse aufzuwenden (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO Rn. 22; zweifelnd auch HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 60 Rn. 13). Ein solcher Fall ist namentlich im Konkurs oder in der Insolvenz einer Personenhandelsgesellschaft denkbar, wenn Verluste aus der Verwaltung der Masse zu Steuererstattungsansprüchen der Gesellschafter führen, die als Neuerwerb auch nach § 35 Abs. 1 InsO nicht in die Masse fallen, weil sie nicht in der Person des Insolvenzsubjekts Kommanditgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) entstehen. Anders liegt es von vornherein bei der Versteuerung von Gewinnen aus der Masseverwaltung, für welche Kosten auch die Masse nach den §§ 57, 58 Nr. 2 KO oder § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustehen hat (vgl. BFHE 177, 257, 261 m.w.N.). Handelt der Konkursverwalter bei der Erklärung von Verlusten selbst unter Berücksichtigung von Rücktragsmöglichkeiten gemäß § 10d EStG, die Massekosten vermeiden können, im Ergebnis aber nur fremdnützig, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Gesellschafter nunmehr schutzlos Steuerschätzungen ausgeliefert sind, die ihre Erstattungsansprüche verkürzen können. Vielmehr verlangt das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Konkursverwalter und den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin dann, der Masse entsprechend den §§ 669, 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch zuzubilligen, der auch als Vorschuss gefordert werden kann. Mit einer rein haftungsrechtlichen Lösung gemäß § 82 KO wäre den Gesellschaftern in einer solchen Lage auch deshalb nicht geholfen, weil sie ohne Kenntnis der Jahresabschlüsse für die Masse ihren möglichen Steuerschaden nicht einmal erkennen und beziffern können. Wenn den Konkursverwalter, wie die Revisionserwiderung zu erwägen gibt, erst in einem Rechtsstreit, der seine Haftung gemäß § 82 KO feststellen soll, die sekundäre Darlegungslast träfe, steuerliche Jahresabschlüsse vorzulegen, so wäre dies weder billig noch eine prozesswirtschaftliche Lösung.

13c) Unzutreffend ist der Einwand des Beklagten, dieser Verteilung der Zuständigkeit für die steuerliche Rechnungslegung im Innenverhältnis von Verwalter und Gesellschaftern stehe ihre handelsrechtliche Unteilbarkeit entgegen. Der Beklagte kann ohne Mitwirkung der Gesellschafter die Jahresabschlüsse für den von ihm verwalteten Teil des Schuldnervermögens, die Konkursmasse, erstellen. Anschließend obliegt es den Klägern, diese Teilbilanz für die von ihnen abzugebende Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO nutzbar zu machen. Dafür ist der Konkursverwalter nicht mehr verantwortlich (vgl. BFHE 175, 309 ff). Selbst wenn das Finanzamt eine Zusammenführung der vom Konkursverwalter erstellten Teilabschlüsse und der entsprechenden Jahresabschlüsse für das konkursfreie Vermögen der Gemeinschuldnerin fordern sollte, wäre der Beklagte den Klägern zu einer solchen weiteren Mitwirkung nicht verpflichtet.

14d) Es ist anerkannt, dass der Komplementär "Beteiligter" im Sinne des § 82 KO im Konkursverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft ist (, WM 1985, 423, 424; Kilger/K. Schmidt, KO 17. Aufl. § 82 Anm. 2; Hess, KO 6. Aufl. § 82 Rn. 63; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 68; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 60 Rn. 10). Die Haftung gemäß § 82 KO knüpft an eine schon vor der haftungsbegründenden Pflichtverletzung bestehende Sonderrechtsbeziehung an. Diese besteht zwischen dem Konkursverwalter und allen Verfahrensbeteiligten, denen gegenüber ihm bestimmte Amtspflichten obliegen. Die steuerrechtliche Buchführungspflicht besteht im Konkurs einer Kommanditgesellschaft gerade auch gegenüber dem Komplementär. Er bedarf insoweit mindestens ebenso sehr dieses Schutzes wie die Gemeinschuldnerin selbst (vgl. insoweit BGHZ 74, 316 ff; siehe außerdem BGHZ 93, 278, 281). Da den Gesellschaftern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerlich die Einkünfte der Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (vgl. BFHE 176, 472, 474; BFH/NV 1988, 477, 478 f), ist der Komplementär darauf angewiesen, dass der Konkursverwalter die Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin so erfüllt, dass keine vermeidbare Steuerbelastung eintritt. Dazu bedarf es insbesondere der steuerlichen Buchführung, weil die Gesellschafter nur mit ihrer Hilfe ihre (umfassende) Erklärungspflicht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BFHE 175, 309, 311 f) erfüllen können. Ohne ordnungsmäßige Buchführung besteht nicht nur die Gefahr, während des Konkursverfahrens entstandene Betriebsverluste nach Abschluss desselben nicht im Wege des Verlustvortrags geltend machen zu können. Das Fehlen der Buchführung wirkt sich für die Gesellschafter sogar schon im jeweiligen Veranlagungszeitraum nachteilig aus: Sie können ihre persönliche Einkommensteuerlast nicht mindern, wenn sie die Verluste ihrer Personenhandelsgesellschaft nicht belegen können (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 85).

15e) Die Buchführungspflicht trifft den Beklagten ferner auch im Verhältnis zu den Klägern zu 2 und 3, den Kommanditisten der Gemeinschuldnerin. Auch zu ihnen besteht das dargelegte gesetzliche Schuldverhältnis. Nach einer weit verbreiteten Ansicht sollen Kommanditisten zwar im Sinne des § 82 KO nicht Beteiligte des Konkursverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft sein (vgl. etwa OLG Hamm KTS 1972, 105, 106; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 8; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 60 Rn. 11). Diese formale Einordnung geht jedoch fehl (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO Rn. 69; HK-InsO/Lohmann, aaO § 60 Rn. 5 f), weil die entscheidende Frage auch hier lautet, ob den Konkursverwalter gegenüber den Kommanditisten besondere Pflichten treffen, die ihre Grundlage in seiner Amtsstellung haben. Das ist der Fall (im Grundsatz ebenso Kilger/K. Schmidt, aaO § 82 Anm. 2; Smid in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. S. 345 Rn. 28; HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 60 Rn. 6; vgl. auch LG Münster MDR 1989, 1005). Jedenfalls die Erfüllung der steuerrechtlichen Buchführungspflicht berührt die Interessen gewinnberechtigter Kommanditisten. Auch sie sind einkommensteuerrechtlich auf die Erfüllung dieser Pflicht angewiesen, weil sie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15a EStG bezogen auf ihren Gewinnanteil Steuerschuldner sind.

16f) Dem Anspruch der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auf Vorlage der steuerlichen Jahresabschlüsse für die Masse steht die überkommene Lehre zur (grundsätzlich fehlenden) Einklagbarkeit von Schutzpflichten nicht entgegen. Ihre Argumente greifen jedenfalls hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht des Konkursverwalters nicht durch. Inwieweit ihr im Übrigen noch zu folgen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Prüfung. Die steuerliche Rechnungslegungspflicht ist nicht in dem Sinne von einer anderen Hauptleistungspflicht abhängig, dass ihr ein eigenständiger Zweck fehlt. Das Konkursverfahren ließe sich zwar auch ohne steuerliche Buchführung unter Einhaltung der Verfahrensziele erfolgreich durchführen. Jedoch besteht die steuerliche Buchführungspflicht auch schon vor Beginn eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens. Schon daraus ergibt sich ihre Selbstständigkeit und für ein Erfüllungsverlangen genügende Bestimmbarkeit.

17g) Die Annahme eines Erfüllungsanspruchs der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft auf Vorlage von Jahresabschlüssen für die Masse widerspricht schließlich den allgemeinen Grundsätzen des Konkursverfahrens nicht.

18aa) Die Konkursordnung sieht allerdings - ebenso wie nunmehr die Insolvenzordnung - keinerlei ausdrücklich normierte Leistungspflichten vor, deren Erfüllung der Gemeinschuldner im Klagewege vom Verwalter verlangen kann. Zur Erreichung des auf bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger gerichteten Konkurszwecks (§ 3 Abs. 1 KO, § 1 InsO) sollen der Schuldner und seine Organe keine Möglichkeit haben, auf die Konkursmasse einzuwirken (Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 6 Rn. 1; Hess, KO 6. Aufl. § 6 Rn. 1; HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 1; Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 80 Rn. 2; Graf-Schlicker/Castrup, aaO § 80 Rn. 1). Deshalb ist ihnen Einfluss auf die Amtsführung des Konkursverwalters versagt (vgl. , ZVI 2007, 80; HK-InsO/Kayser, § 80 aaO Rn. 29; Maus/Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 80 Rn. 76; vgl. ferner BVerfG ZIP 1993, 686 f), der sein Amt unabhängig gerade auch vom Schuldner ausüben soll (Kilger, KO 15. Aufl. § 78 Anm. 1). Um die Einhaltung der Pflichten des Verwalters - auch zugunsten des Schuldners - zu sichern, sehen Konkurs- und Insolvenzordnung neben bestimmten Genehmigungserfordernissen zwei andere Wege vor: Gemäß § 88 KO (§ 69 InsO) steht der Verwalter unter der Aufsicht des Gläubigerausschusses und gemäß § 83 KO (§ 58 InsO) unter der Aufsicht des Konkursgerichts (Insolvenzgerichts). Letzterem gegenüber können die Verfahrensbeteiligten aufsichtsrechtliche Maßnahmen anregen (Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 83 Rn. 3). Das Konkursgericht kann dem Verwalter sodann im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens konkrete Handlungsanweisungen erteilen, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 KO (§ 58 Abs. 2 InsO) ein Zwangsgeld festsetzen und ihn schließlich auch gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 KO (§ 59 InsO) entlassen. Diese Aufsicht wird ergänzt durch ein zweites Instrument: Gemäß § 82 KO (§ 60 Abs. 1 InsO) ist der Verwalter den Verfahrensbeteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Beide Komponenten bilden ein verzahntes System (Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 6), mit dem die sachgerechte Erfüllung der Verwalterpflichten sichergestellt werden soll (Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 12). Jenseits dieses Kontrollsystems haben die Verfahrensbeteiligten in der Regel keine Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen den Verwalter durchzusetzen (Lüke, aaO Rn. 5; Graf-Schlicker/Castrup, aaO § 58 Rn. 2). Die Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder seiner organschaftlichen Vertreter beschränken sich grundsätzlich auf die verfahrensmäßigen Rechte der Insolvenzordnung, insbesondere etwaige Beschwerderechte (HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 29).

19bb) Der Anspruch von Gesellschaftern gegen den Konkursverwalter einer Personenhandelsgesellschaft auf Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Masse ist mit diesem Sicherungssystem vereinbar. Die Pflicht zur steuerlichen Buchführung ist zwar Teil der Amtstätigkeit des Konkursverwalters. Als solche müsste auch sie bei rein formaler Betrachtung vor störender Einflussnahme der Gemeinschuldnerin und ihrer Gesellschafter geschützt werden. Materiell handelt es sich aber nicht um diejenige Art von Verwaltungstätigkeit, deren Schutz das dargestellte System bezweckt. Die steuerliche Buchführung ist im Wesentlichen eine dokumentierende Tätigkeit. Vor störender Einflussnahme geschützt werden sollen demgegenüber die einzelnen Entscheidungen des Konkursverwalters und die Art und Weise seiner Amtsführung, nicht deren Aufzeichnung und Verarbeitung nach steuerrechtlichen Bilanzregeln.

203. Das Berufungsurteil kann wegen dieses Rechtsfehlers keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 2 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO).

21a) In den Instanzen ist streitig gewesen, ob dem Beklagten die Erstellung der Jahresabschlüsse aus tatsächlichen Gründen zeitweise oder sogar dauerhaft unmöglich war. Der Beklagte hat unter anderem für die Behauptungen Beweis angetreten, die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Teile der Geschäftsunterlagen, die er für die Buchführung benötigt hätte, beschlagnahmt; außerdem habe der Liquidator der Klägerin zu 1 nicht im erforderlichen Maße mitgearbeitet und erbetene Informationen und Unterlagen nicht herausgegeben. Dem wird nachzugehen sein. Trifft letztere Behauptung zu, könnte der Klageanspruch auch wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens abzuweisen sein.

22b) Die vom Beklagten außerdem erhobene Verjährungseinrede wäre erst zu prüfen, wenn sich sein Unmöglichkeitseinwand nicht bestätigen sollte. Eine vorgreifliche Prüfung dieser Einrede ist nicht möglich. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB läuft die Verjährung erst von der Entstehung des Anspruchs ab. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178). Solange einem Anspruch der Einwand zumindest vorübergehender Unmöglichkeit entgegensteht, ist eine Klage als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen. So lange kann der Anspruch auch nicht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sein, weil dann seine Verjährung drohte, bevor er von Rechts wegen klageweise durchgesetzt werden könnte. Bevor nicht festgestellt ist, dass der Beklagte derzeit die verlangten Jahresabschlüsse vorlegen kann und von welchem Zeitpunkt an diese Möglichkeit gegeben war, lässt sich der Beginn der Verjährungsfrist nicht bestimmen. Sollte sich eine solche Feststellung treffen lassen, werden wegen der Ähnlichkeit beider Rechtsverhältnisse auf den aus gesetzlichem Schuldverhältnis folgenden steuerlichen Rechnungslegungsanspruch der Gesellschafter diejenigen Verjährungsregeln anzuwenden sein, die für Geschäftsbesorgungsverträge gelten. Eine anderweitige Rechtsvorschrift fehlt. Die entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. kommt kaum in Betracht, weil es im Streitfall - anders als in dem Fall BGHZ 93, 278 - nicht um Schadensersatzansprüche geht.

23c) Zutreffend ist der Einwand des Beklagten, dass er zur Buchführung nur insoweit verpflichtet sein kann, wie seine Verfügungsgewalt über das Schuldnervermögen reicht. Sollte der Beklagte tatsächlich - Feststellungen dazu sind bislang nicht getroffen worden - wesentliche Teile des Schuldnervermögens aus der Masse wirksam freigegeben haben, wäre er zur Buchführung über das weitere wirtschaftliche Schicksal dieser Vermögensteile nicht mehr verpflichtet. Steuerrechtlich hat der Konkursverwalter die Pflichten des Gemeinschuldners nur so weit wahrzunehmen, wie seine Verwaltung reicht (vgl. § 34 Abs. 3 letzter Halbs. AO; vgl. auch BFHE 175, 309, 312; Pahlke/Koenig, aaO § 34 Rn. 19; Kühn/v.Wedelstädt/Blesinger, aaO § 34 Rn. 16). Da die Buchführungspflicht im gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen dem Verwalter und den Gesellschaftern des Schuldnerunternehmens an die steuerliche Pflichtenstellung anknüpft, kann sie nicht weiter gehen. Eine etwaige Verurteilung des Beklagten zur Erstellung von Jahresabschlüssen müsste folglich auf das jeweilige Sondervermögen der Masse beschränkt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 189 Nr. 1
DB 2010 S. 2386 Nr. 43
DStR 2010 S. 2364 Nr. 46
DStZ 2010 S. 899 Nr. 24
GmbH-StB 2010 S. 354 Nr. 12
GmbHR 2010 S. 1346 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2010 S. 3689
StBW 2011 S. 133 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2010 S. 980
WM 2010 S. 2081 Nr. 44
WPg 2010 S. 1224 Nr. 24
ZIP 2010 S. 2164 Nr. 44
PAAAD-54403