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VG Koblenz 11.10.2010 3 K 658/10, NWB 44/2010 S. 3519

Öffentliches Recht | Schließung des Betriebs wegen erheblicher Steuerschulden

Bei erheblichen Steuerrückständen ist ein Gewerbetreibender (hier: Maklerbüro) als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder Verschulden noch charakterliche Mängel voraus. Im Streitfall hatten sich Steuerrückstände und unbezahlte Säumniszuschläge von 83.000 € angehäuft; daher regte das Finanzamt das Einschreiten der Gewerbeaufsicht an. Diese Behörde verfügte die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit. Widerspruch und Klage dagegen blieben ohne Erfolg, zumal eine Tilgung der Schulden in absehbarer Zeit wegen schwerwiegender Krankheit des Maklers nicht zu erwarten sei.

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