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Niedersächsisches FG Urteil v. - 12 K 10270/09 EFG 2011 S. 134 Nr. 2

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein

Leitsatz

  1. Zur Frage, wann Aufwendungen „außergewöhnlich” i. S. des § 33 EStG sind.

  2. Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Haus sind steuerrechtlich grds. irrrelevant. Das schließt indes nicht ausnahmslos die Berücksichtigung von Schäden am eigenen Haus oder an der eigenen Wohnung als agB aus.

  3. Der Befall einer Wohnung mit Echtem Hausschwamm stellt eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder mit rückgestautem Wasser vergleichbar ist, als mit herkömmlichen Baumängeln. Demgemäß können Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm als agB abzugsfähig sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 134 Nr. 2
EStB 2011 S. 194 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2010 S. 3683
StBW 2011 S. 585 Nr. 13
QAAAD-54297

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Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.08.2010 - 12 K 10270/09

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