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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 298/09 E EFG 2011 S. 381 Nr. 4

Gesetze: StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1, StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 3, AO § 370, AO § 371

Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG – Begriff der „einkommensteuerpflichtigen Einnahmen”

Leitsatz

  1. Eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG ist nicht wirksam, wenn der Stpfl. lediglich die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Einkünfte aus einer Beteiligung anstelle eines Anteils von"60 vom Hundert der einkommensteuerpflichtigen Einnahmen” i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG erklärt.

  2. Dies gilt auch dann, wenn der zu erklärende Einnahmenanteil die erzielten Einkünfte übersteigt.

  3. Steuerpflichtige Einnahmen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG sind alle Einnahmen, die nicht unter die Steuerfreiheit fallen.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 381 Nr. 4
FAAAD-54240

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.05.2010 - 7 K 298/09 E

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