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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2304/09 Erb EFG 2011 S. 214 Nr. 3

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 12 Abs. 4

Schenkungsteuer: Ermittlung des Verkehrswerts übertragener Lebensversicherungen

Leitsatz

  1. Zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei einer gemischten Schenkung sind die Gegenleistungen des Bedachten entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Schenkers von deren Steuerwert abzuziehen.

  2. Für die Ermittlung des Verkehrswertes übertragener Lebensversicherungen kann nicht anstelle der maßgeblichen Rückkaufswerte auf den typisierten Steuerwert i. H. v. 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge im Sinne des § 12 Abs. 4 ErbStG zurückgegriffen werden.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 214 Nr. 3
YAAAD-54238

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.02.2010 - 4 K 2304/09 Erb

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