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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 519/06

Gesetze: UStG 1999 § 2 Abs. 3UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1KStG § 4 Abs. 1KStG § 4 Abs. 5 SächsStrG § 18 Abs. 1 S. 4 SächsStrG § 44 Abs. 1 S. 3

Vorsteuerabzug aus der grundhaften Sanierung eines Markplatzes

Leitsatz

1. Der Vorsteuerabzug aus Sanierungsmaßnahmen für die Grunderneuerung des veralteten Marktplatzes einer Stadt ist auch dann nicht zu gewähren, wenn mit der Organisation von Veranstaltungen auf dem Marktplatz und der Marktstandsvermietung von der Stadt ein Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.

2. Erfüllt die Stadt mit der Sanierung des Marktplatzes nach kommunalem Recht ihre Pflichten als Trägerin der Straßenbaulast in ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts, sind die Sanierungsleistungen allein für den nichtunternehmerischen Bereich der Stadt bestimmt und können nicht der unternehmerischen Betätigung der Stadt zugeordnet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 448 Nr. 7
RAAAD-54223

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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 02.06.2010 - 6 K 519/06

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