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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 2329/09 EFG 2011 S. 343 Nr. 4

Gesetze: EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1a, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5, EStG § 52 Abs. 23 S. 1, HGB § 268 Abs. 1

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

keine Minderung des Betriebsvermögens durch Ausschüttungsverbindlichkeit für Ausschüttung, die vor Bilanzerstellung beschlossen wird

Leitsatz

1. Das Betriebsvermögen nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG wird durch eine Ausschüttungsverbindlichkeit für eine Ausschüttung, die unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresüberschusses nach dem Bilanzstichtag und vor Bilanzerstellung beschlossen wurde, steuerlich nicht gemindert.

2. Es handelt sich auch nicht um eine Vorabaussauschüttung. Diese setzt voraus, dass Zahlungen an die Gesellschafter im Hinblick auf den erwarteten, aber noch nicht endgültig festgestellten Gewinn eines Wirtschaftsjahres geleistet werden.

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. 95/2011 (Keine Minderung des Betriebsvermögens durch Ausschüttungsbeschluss)
EFG 2011 S. 343 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2011 S. 473
NAAAD-54220

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.03.2010 - 10 K 2329/09

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