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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 869/05

Gesetze: UStG 1993 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, UStG 1993 § 14 Abs. 2 S. 1, UStG 1993 § 14 Abs. 3 S. 1, UStG 1993 § 14 Abs. 4, UStG 1993 § 15 Abs. 1

Steuerschuldnerschaft nach § 14 Abs. 2 und 3 UStG nur bei Abrechnungspapieren mit allen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben

Leitsatz

Wer unberechtigt Umsatzsteuer in Rechnung gestellt oder einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag in einem Abrechnungspapier ausgewiesen hat, schuldet diese unberechtigt oder zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann nach § 14 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 3 UStG 1993, wenn das Abrechnungspapier nach seinem Inhalt zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geeignet ist, d. h. alle insoweit erforderlichen Angaben enthält. Das ist nicht der Fall, wenn das Abrechnungspapier keine Angaben zum Zeitpunkt der abgerechneten Lieferung bzw. sonstigen Leistung enthält.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 10 Nr. 19
CAAAD-54215

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Sächsisches FG, Urteil v. 28.08.2009 - 4 K 869/05

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