Steuerschuldnerschaft nach § 14 Abs. 2 und 3 UStG nur bei
Abrechnungspapieren mit allen für den Vorsteuerabzug erforderlichen
Angaben
Leitsatz
Wer unberechtigt Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt oder einen höheren als den gesetzlich geschuldeten
Umsatzsteuerbetrag in einem Abrechnungspapier ausgewiesen hat, schuldet diese
unberechtigt oder zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann nach § 14
Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 3 UStG 1993, wenn das Abrechnungspapier nach seinem
Inhalt zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geeignet ist, d. h. alle
insoweit erforderlichen Angaben enthält. Das ist nicht der Fall, wenn das
Abrechnungspapier keine Angaben zum Zeitpunkt der abgerechneten Lieferung bzw.
sonstigen Leistung enthält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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