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FG München Urteil v. - 4 K 235/06

Gesetze: AO § 235 Abs. 1 S. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, BewG 1974 § 11 Abs. 2, BewG 1974 § 9 Abs. 2 S. 3

Anteilsübertragung zwischen Ehegatten als gemischte Schenkung

Steuerberater als mittelbarer Täter einer Schenkungsteuerhinterziehung

Hinterziehungszinsen

Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile aus einem nachfolgenden Verkauf

Unanwendbarkeit des Stuttgarter Verfahrens

Paketabschlag

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Erhebung von Hinterziehungszinsen ist, dass der objektive und der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sind und kein Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund vorliegt. Unerheblich ist, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung vom Steuerschuldner selbst oder von seinem Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen verwirklicht wurde.

2. Bei mittelbarer Steuerhinterziehung (hier durch den Steuerberater zugunsten des Schuldners der Schenkungsteuer) sind die Voraussetzungen der Straftat allein auf den mittelbaren Täter zu beziehen und nur in dessen Person zu prüfen.

3. Eine steuerpflichtige gemischte Schenkung kann vorliegen, wenn eine Anteilsübertragung unter Ehegatten zu einer Gegenleistung erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Kaufpreis steht, die ein fremder Dritter kurze Zeit (im Streitfall rund 5 Monate) nach dem Bewertungsstichtag für den Erwerb von Anteilen an derselben Gesellschaft geleistet hat, und die Einigung über diesen Erwerb schon vor dem Bewertungsstichtag herbeigeführt war.

4. Der Verkauf an den Dritten kann auch dann maßgeblich für die Anteilsbewertung sein, wenn am Bewertungsstichtag zu einer Reihe von Punkten noch Verhandlungsbedarf bestand und ein Scheitern der Verhandlungen nicht auszuschließen war. Entscheidend ist, ob bei zielgerichtet geführten Verhandlungen von einem bestimmten Stadium der Verhandlungen an eine Einigung über den Kaufpreis – zumindest über den Preisrahmen – erzielt war.

5. Das Stuttgarter Verfahren kann für die Anteilsbewertung nicht herangezogen werden, wenn es zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

6. Der beim Verkauf der Geschäftsanteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft erzielte Verkaufspreis beruht nicht deshalb auf ungewöhnlichen Verhältnissen, weil die Preisbemessung durch erwartete Synergieeffekte beim Erwerber beeinflusst wurde.

7. Der erzielte Kaufpreis ist im Rahmen der Ableitung des Anteilswerts in dem Maß herabzusetzen, in dem sich der Umstand auf die Preisbildung ausgewirkt hat, dass der Erwerber insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung erwerben wollte. Dies rechtfertigt einen Paketabschlag von 20 %.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-54213

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FG München, Urteil v. 13.07.2009 - 4 K 235/06

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