Anteilsübertragung zwischen Ehegatten als gemischte Schenkung
Steuerberater als mittelbarer Täter einer Schenkungsteuerhinterziehung
Hinterziehungszinsen
Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile aus einem nachfolgenden Verkauf
Unanwendbarkeit des Stuttgarter Verfahrens
Paketabschlag
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Erhebung von Hinterziehungszinsen ist, dass der objektive und der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung
erfüllt sind und kein Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund vorliegt. Unerheblich ist, ob der Tatbestand der
Steuerhinterziehung vom Steuerschuldner selbst oder von seinem Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen verwirklicht wurde.
2. Bei mittelbarer Steuerhinterziehung (hier durch den Steuerberater zugunsten des Schuldners der Schenkungsteuer) sind die
Voraussetzungen der Straftat allein auf den mittelbaren Täter zu beziehen und nur in dessen Person zu prüfen.
3. Eine steuerpflichtige gemischte Schenkung kann vorliegen, wenn eine Anteilsübertragung unter Ehegatten zu einer Gegenleistung
erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Kaufpreis steht, die ein fremder Dritter kurze Zeit (im Streitfall
rund 5 Monate) nach dem Bewertungsstichtag für den Erwerb von Anteilen an derselben Gesellschaft geleistet hat, und die Einigung
über diesen Erwerb schon vor dem Bewertungsstichtag herbeigeführt war.
4. Der Verkauf an den Dritten kann auch dann maßgeblich für die Anteilsbewertung sein, wenn am Bewertungsstichtag zu einer
Reihe von Punkten noch Verhandlungsbedarf bestand und ein Scheitern der Verhandlungen nicht auszuschließen war. Entscheidend
ist, ob bei zielgerichtet geführten Verhandlungen von einem bestimmten Stadium der Verhandlungen an eine Einigung über den
Kaufpreis – zumindest über den Preisrahmen – erzielt war.
5. Das Stuttgarter Verfahren kann für die Anteilsbewertung nicht herangezogen werden, wenn es zu einem offensichtlich unzutreffenden
Ergebnis führt.
6. Der beim Verkauf der Geschäftsanteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft erzielte Verkaufspreis beruht
nicht deshalb auf ungewöhnlichen Verhältnissen, weil die Preisbemessung durch erwartete Synergieeffekte beim Erwerber beeinflusst
wurde.
7. Der erzielte Kaufpreis ist im Rahmen der Ableitung des Anteilswerts in dem Maß herabzusetzen, in dem sich der Umstand auf
die Preisbildung ausgewirkt hat, dass der Erwerber insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung erwerben wollte. Dies rechtfertigt
einen Paketabschlag von 20 %.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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