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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 863/07 EFG 2011 S. 938 Nr. 11

Gesetze: AO § 69, AO § 34, AO § 37 Abs. 2, AO § 124, AO § 122 Abs. 2, AO § 191 Abs. 1, UStG § 18, AO § 168

Abhängigkeit eines Umsatzsteuer-Rückforderungsbescheids gem. § 37 Abs. 2 AO von der Aufhebung der materiellen Steuerfestsetzung

keine Haftung nach § 69 AO für USt-Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei fehlender Wirksamkeit der Umsatzsteueraufhebungsbescheide

Leitsatz

1. Der Erlass eine Rückforderungsbescheides nach § 37 Abs. 2 AO wegen zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse erfordert, dass nach materieller Rechtslage als auch aufgrund der ergangenen Steuerbescheide feststeht, dass das Umsatzsteuerguthaben für den jeweiligen Besteuerungszeitraum nicht bestanden hat, der Empfänger die Zahlungen also ohne Rechtsgrund erhalten hat.

2. Sind die Umsatzsteueraufhebungsbescheide einer GmbH nicht wirksam bekannt gegeben (hier: Bestreiten des Zugangs, kein Empfangsnachweis, keine Anhaltspunkte für Zugang des Schriftstücks), besteht kein Rückforderungsanspruch des FA gegenüber der GmbH aus zu Unrecht erstatteter Umsatzsteuer gem. § 37 Abs. 2 AO.

3. Damit scheidet auch eine Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den Rückforderungsanspruch gem. § 69 AO i. V. m. § 34 AO aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 938 Nr. 11
YAAAD-54212

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Sächsisches FG, Urteil v. 19.05.2009 - 2 K 863/07

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