Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nachR 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnenab1.603 Euro.Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnenab1.271 Eurofür Ledige bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnenab636 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 280 Euro.
Das (BStBl 2008 I S. 1073) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hinweis des BayLfSt:
Tabellarische Übersicht
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Umzüge vom ___
bis ___ | BMF
vom | Fundstelle |
bis | BStBl 2003
I S. 416 | |
bis | BStBl 2008 I S. 1076 | |
ab | BStBl 2010 I S.
767 |
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2353.1.1-6/2
St32
Fundstelle(n):
QAAAD-54190