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BVerwG 31.01.2002 3 C 39.01
Straßenverkehrsrecht; | Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls
Das fahrerlaubnisfreie Führen eines einsitzigen Kraftfahrzeugs mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das in der Fahrerlaubnisverordnung als ,,motorisierter Krankenfahrstuhl'' bezeichnet wird, ist auf öffentlichen Straßen nicht auf körperlich gebrechliche oder behinderte Personen beschränkt ().