BGH Beschluss v. - IX ZR 215/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, I-10 U 86/09 vom LG Düsseldorf, 15 O 77/08 vom

Gründe

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; denn sie deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Vergeblich rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts ist im Streitfall nicht berührt. Der Beklagte vermag keinen Sachvortrag zu benennen, den das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Vielmehr wirft der Beklagte dem Berufungsgericht vor, die in dem Vorprozess gegebene verfahrensmäßige Lage nicht zu seinen Gunsten gewürdigt zu haben. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; , DStRE 2009, 328 Rn. 5).

2. Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch im Übrigen nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Soweit der Beklagte geltend macht, nur als "begleitender" Berater tätig geworden zu sein, ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die zum Nachteil des Beklagten angenommenen Hinweispflichten ausdrücklich auch bei einem eingeschränkten Mandat befürwortet. Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Senats: Danach trifft den Rechtsanwalt auch bei einem eingeschränkten Mandat die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht, auf den möglichen Regress gegen einen anderen mit der Sache befassten Rechtsanwalt und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu machen, wenn die Gefahr der Verjährung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist (, DStRE 2008, 1299, 1300 Rn. 11 m.w.N.). Die notwendige Belehrung wurde den Klägern nicht durch das ihnen lediglich zur Kenntnis gegebene, an Rechtsanwalt C. gerichtete Schreiben des Beklagten vom vermittelt. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine sekundäre Hinweispflicht im Blick auf sein eigenes früheres Versäumnis und nicht auf etwaige Versäumnisse von Rechtsanwalt C. auferlegt.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-53820