BGH Beschluss v. - 4 StR 433/10

Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe für eine Serienstraftat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

Gesetze: § 29 Abs 3 BtMG, § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO

Instanzenzug: LG Dessau-Roßlau Az: 8 KLs 2/10 - 636 Js 1947/09 Urteil

Gründe

1Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe (Tat vom ) vom Senat nachzuholen.

2In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen und die Mindeststrafe verhängt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer für "alle" Taten den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zu Grunde legen wollte (UA 22) und Umstände, die ein Abweichen von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG rechtfertigen könnten, "bei keiner Tat" (UA 23) angenommen hat. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).

Fundstelle(n):
PAAAD-53791