BGH Beschluss v. - IV ZB 41/09

Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

Gesetze: Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, § 15a RVG, § 60 RVG

Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 8 W 99/09 Beschlussvorgehend LG Schweinfurt Az: 23 O 187/09 Beschlussvorgehend LG Schweinfurt Az: 23 O 187/09 Beschluss

Gründe

1I. Der Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr.

2Nach Klagerücknahme hat der Kläger aufgrund des die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte begehrte mit einem am beim Landgericht eingegangenen Antrag die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 10.000 €. Da der Prozessbevollmächtigte für den Beklagten bereits außergerichtlich tätig war, brachte der Rechtspfleger eine hierdurch angefallene 1,3-Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte bei der Verfahrensgebühr in Abzug. Die dem Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wurden auf 399,72 € festgesetzt.

3Der vom Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt der Beklagte die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr.

4II. Das Beschwerdegericht meint, eine entstandene außergerichtliche Geschäftsgebühr sei teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, soweit es sich um denselben Gegenstand handle. § 15a Abs. 2 RVG sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz dagegen auf Altfälle nicht anzuwenden, denn die Regelung enthalte nicht nur eine Klarstellung, sondern sei als Gesetzesänderung anzusehen. Sie sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, deren Auswirkungen für die Zukunft korrigiert werden sollten, und verhindere - erstmals - unerwünschte Auswirkungen einer Anrechnung.

5III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

61. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.

7Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten - also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 f.; vom - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 und vom - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind.

8§ 15a RVG stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Beschluss vom (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 251/10 Rn. 6; vom - XII ZB 79/10 Rn. 6; vom - XII ZB 58/10 Rn. 6; vom - V ZB 176/09 Rn. 5; vom aaO; vom - XII ZB 20/10 Rn. 6 f.; vom - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 f.; vom aaO und vom - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10 ff.; offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 25 und vom - Xa ZB 2/09, FamRZ 2009, 2082 Rn. 7).

9Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a RVG zum Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom - IV ZB 26/07 Rn. 6, 9; vom - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest und erachtet wie der VIII. Senat (vgl. Beschluss vom - VIII ZB 15/10 unter II 2 c) ein Vorgehen nach § 132 GVG für nicht geboten.

102. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.

11Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, kann sich der Kläger auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist für die Kostenausgleichung in voller Höhe zu berücksichtigen, der Beschluss des Beschwerdegerichts daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zu ändern. Die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit antragsgemäß auf 775,64 € nebst Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzusetzen.

Terno                                                Wendt                                                  Dr. Kessal-Wulf

                        Felsch                                                  Lehmann

Fundstelle(n):
KAAAD-53784