Strafverfahren u.a. wegen Beischlafs zwischen Verwandten: Tatbestandsmäßigkeit von Oralverkehr; neue Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung der Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung
Gesetze: § 173 Abs 1 StGB
Instanzenzug: LG Stralsund Az: 23 KLs 29/09 - 526 Js 17489/08 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten "der Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf unter Verwandten und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten" schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch im Fall II. 4 der Urteilsgründe tateinheitlich des Beischlafs zwischen Verwandten schuldig gemacht, ist rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem leiblichen Abkömmling den "Beischlaf" vollzieht; beischlafähnliche Handlungen werden von § 173 StGB nicht erfasst (vgl. Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 173 Rn. 3 m.N.). Im Fall II. 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Geschädigte jedoch ausschließlich gezwungen, an ihm den Oralverkehr auszuüben; dies genügt für den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten nicht.
3Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
42. Dies führt zur Aufhebung der für den Fall II. 4 der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe von fünf Jahren; denn das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte auch das von § 173 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut verletzt habe (UA 18). Der Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine in sich ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.
53. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die mit Strafbefehl vom verhängte Geldstrafe im Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung (vgl. ) bereits erledigt war; anderenfalls kommt ihr zäsurbildende Kraft zu.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Eschelbach
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ZAAAD-53779