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StuB 20/2010 S. 800

Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige

Selbständige mit im Wesentlichen und auf Dauer nur einem Auftraggeber gelten als arbeitnehmerähnliche Personen und sind rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI). Dies gilt auch, wenn die Person ihre Tätigkeit neben einer schon bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt. Daher blieb die Klage einer Handelsvertreterin für ein pharmazeutisches Unternehmen, die gleichzeitig als Krankenschwester abhängig beschäftigt war, ohne Erfolg. Die Einkünfte als arbeitnehmerähnliche Selbständige unterfallen ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung ( NWB EAAAD-44098).

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