Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo ESt 5/2010

Besteuerung von Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 EStG a. F.);Verluste aus Aktienanleihen und Credit Linked Notes

Bezug:

Bei Aktienanleihen handelt es sich um börsennotierte Wertpapiere. Den Inhabern der Wertpapiere wird unter Umständen ein zum Teil weit über dem üblichen Marktzins liegender Zins versprochen. Im Gegenzug gehen die Anleger das wirtschaftliche Risiko ein, zum Fälligkeitszeitpunkt der Anleihe entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurück zu erhalten oder eine vorab bestimmte Anzahl von Aktien geliefert zu bekommen. Die Rückzahlung der Anleihe ist dabei abhängig von der Kursentwicklung der zu Grunde liegenden Aktie. Am Ende der Laufzeit hat der Emittent (z.B. eine Bank) das alleinige Wahlrecht, den Erwerbern entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurückzuzahlen oder aber die Aktien zu liefern.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist weiterhin an den Ausführungen in den BStBl I 2001, 206 und v. , BStBl I 2004, 1034, Rz. 12 festzuhalten, da es sich bei Aktienanleihen um eine echte Finanzinnovation handelt und keine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene vorzunehmen ist.

Der ermittelte Verlust im Rahmen der negativen Marktrendite (20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 2. Halbsatz EStG a. F.) ist in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.

Ich bitte daher, über die bisher aufgrund des vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Klageverfahrens (Az. 14 K 70/10 E) ruhend gestellten Rechtsbehelfsverfahren zu entscheiden.

Die vorstehenden Grundsätze sind ebenfalls anzuwenden, wenn entsprechende Verluste aus Credit Linked Notes (CLN), Cobold- oder Colibiri-Anleihen geltend gemacht werden.

Oberfinanzdirektion Münster v. - akt. Kurzinfo ESt 5/2010

Fundstelle(n):
AAAAD-53582