BFH Beschluss v. - IX B 36/10

Örtliche Zuständigkeit des FG, wenn anderes Finanzamt zuständig wird

Gesetze: FGO § 38 Abs. 1, FGO § 70, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, GVG § 17 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.

2 Die als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügte örtliche Unzuständigkeit des Finanzgerichts (FG) ist nicht gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich —hier von der Klägerin und Beschwerdeführerin— verklagten Behörde (§ 38 Abs. 1 FGO), unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 FGO Rz 20). Danach ist im Streitfall der Sitz des Beklagten und Beschwerdegegners (des Finanzamts —FA—) maßgebend, so dass das angerufene FG örtlich zuständig ist. Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes Finanzamt zuständig geworden ist, oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA W mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde (s. Bl. 80 FG-Akte). Denn durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände wird die örtliche Zuständigkeit des FG nicht berührt (§ 70 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes; s. , BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575; BFH-Beschlüsse vom V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom X S 42/08, BFH/NV 2009, 780). Abgesehen davon war vorliegend Verfahrensgegenstand die Rechtmäßigkeit der vom FA erlassenen Feststellungsbescheide und der diese aufhebende Bescheid.

Fundstelle(n):
SAAAD-53563