BFH Beschluss v. - III B 2/09

Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige; statistische Eingruppierungen keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs. 10 AO

Gesetze: InvZulG § 2, AO § 171 Abs. 10, BGB § 950, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 1 K 1584/06

Gründe

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für im Jahr 2002 angeschaffte Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Gewinnung von Kies und Sand sei nicht den begünstigten Wirtschaftszweigen des § 2 InvZulG 1999 zuzuordnen. Der Ablehnungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO—). Den späteren Antrag auf Änderung des Bescheides lehnte das FA ab, der Einspruch blieb ohne Erfolg.

2 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 1 K 1584/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 959). Es führte aus, der Begriff des verarbeitenden Gewerbes sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgrund der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) auszulegen. Die von der Klägerin gewonnenen Steine und die verkauften Steine seien zwar nicht identisch, da der Bearbeitungsprozess des mehrfachen Brechens den Ausgangsstoff nachhaltig verändere und zu einer Veredelung der gewonnenen Steine führe. Dies sei jedoch dem Bergbau zuzurechnen; das FG folge dem Statistischen Landesamt, das die Tätigkeit der Klägerin in Auswertung ihrer Produktionsberichte in die Klasse 14.21 („Gewinnung von Kies und Sand” Untergruppe des Unterabschnittes CB „Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau”) der WZ 1993 eingestuft habe.

3 Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Sache sei grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Zu klären sei die Erheblichkeit der statistischen Einordnung, wenn der Tatrichter eine verarbeitende Tätigkeit festgestellt habe und die Klassifikation eine Doppelzuordnung nicht zulasse. Zu klären sei weiter, ob sich der Inhalt des Begriffes des verarbeitenden Gewerbes mittels einer dynamischen Verweisung auf sich ständig ändernde statistische Einordnungen und entgegen der gesetzlichen Definition der Verarbeitung in § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimme und ob nur offensichtlich falsche statistische Einordnungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben könnten. Es bedürfe einer Entscheidung des BFH zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da das FG der statistischen Einordnung in rechtswidriger Weise den Vorrang gegenüber der verarbeitenden Tätigkeit eingeräumt und ihr die Wirkung eines Grundlagenbescheides zugewiesen habe. Das FG-Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), da dem FG wegen der kurzfristigen Änderung der Besetzung keine sachgerechte Befassung möglich gewesen sei und es schwerwiegende Begründungsmängel enthalte.

4 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

5 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die von der Klägerin für klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.

6 a) Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht richtet sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ (z.B. , BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, betr. Produktion und Vertrieb von Sand, Kies und Beton; vom III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187, betr. Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. 1 BvR 857/07). Heranzuziehen ist die WZ in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung. Eine Änderung der WZ wirkt sich daher auch auf das Zulagenrecht aus, wenn der Gesetzgeber die Fördertatbestände nicht zugleich entsprechend ausweitet oder einschränkt; für die Anspruchsberechtigten nachteilige Änderungen der Klassifikation werden aber aus Vertrauensschutzgründen häufig erst mit Verzögerung umgesetzt (z.B. Senatsurteil vom III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360; , BStBl I 1995, 18, betr. WZ 93/WZ 79). § 950 BGB regelt demgegenüber den Eigentumserwerb an durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen beweglichen Sachen und definiert nicht den Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Sinne des Zulagenrechts.

7 b) Die Frage, ob es auch dann auf die statistische Einordnung ankommt, wenn der Tatrichter eine verarbeitende Tätigkeit festgestellt hat, ist für den Streitfall unerheblich. Denn das FG hat lediglich festgestellt, dass die von der Klägerin gewonnenen und die verkauften Steine infolge der Bearbeitung nicht identisch seien, nicht aber, dass die Klägerin eine Tätigkeit im Sinne des Abschnitts C „Verarbeitendes Gewerbe” der WZ 1993 ausgeübt habe.

8 c) Durch die ständige Rechtsprechung des Senats ist auch die Zuordnung von Betrieben mit mehreren Tätigkeiten —sog. Mischbetrieben— geklärt (z.B. , BFH/NV 2007, 1185, betr. Handel und Uhrmacherhandwerk; vom III R 100/06, BFH/NV 2008, 1531, betr. Baumarkt, der Erzeugnisse einer unternehmenseigenen Sägerei vertreibt).

9 d) Ebenfalls geklärt ist, dass es sich bei statistischen Eingruppierungen nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) handelt und unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte statistische Eingruppierungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben können (Senatsurteil vom III R 66/09, BFHE 229, 562, Betriebs-Berater 2010, 1950, m.w.N.). Steuerverwaltung und Finanzgerichte können danach insbesondere überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhaltes ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt wurde (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999, § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2010, jeweils betreffend Betriebe mit Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebietes) und ob bei Mischbetrieben richtig zugeordnet wurde.

10 2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, denn das FG hat —im Gegensatz zum Vortrag der Klägerin— der statistischen Einordnung weder die Wirkung eines Grundlagenbescheides zugewiesen noch den Vorrang gegenüber der verarbeitenden Tätigkeit eingeräumt. Es hat vielmehr ausführlich begründet, dass es die auf den Produktionsberichten der Klägerin beruhende statistische Eingruppierung für zutreffend erachte.

11 3. Dem FG ist auch kein Verfahrensmangel unterlaufen, auf dem seine Entscheidung beruhen könnte. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2306 Nr. 12
PAAAD-53551