BGH Beschluss v. - V ZB 199/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Greifswald, 43 C 101/08 WEG vom LG Stralsund, 1 S 13/10 vom

Gründe

I. Das Amtsgericht hat die "Beklagten" verurteilt, die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche PE 40 Kaltwasserleitung ... auf einer Länge von 91 cm um 14 cm auf das Grundstück der Beklagten zurückzuverziehen und dort in einer Tiefe von 1 m zu verlegen. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil nicht ersichtlich und "von den Beklagten" trotz Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag nicht dargetan sei, dass die Verlegung der Wasserleitung mehr als 600 EUR koste.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1-6. Sie wollen die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen.

II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 575 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Der angefochtene Beschluss unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil er nicht ausreichend begründet ist.

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen, anderenfalls sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen sind; dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme verworfen wird (, Rn. 5, [...]).

b) Aus dem Beschluss des Berufungsgerichts ergeben sich weder der Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen. Ihm kann lediglich entnommen werden, dass das Amtsgericht die Beklagten zu einer bestimmten Handlung verurteilt haben soll. Dem angefochtenen Beschluss kann auch nicht entnommen werden, wer Berufungskläger ist. In dem Rubrum werden zwar die Beklagten zu 1-6 aufgeführt, sie werden sodann aber als "Berufungskläger" (Beklagter zu 5) und als "Berufungsklägerin" (Beklagte zu 6) bezeichnet; in den Entscheidungsgründen ist von "den Beklagten" die Rede. Dagegen heißt es in dem Tenor, dass "die Beklagte" die Kosten des Berufungsverfahrens trägt.

2. Ob das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde rügt - den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, kann der Senat mangels ausreichender Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht beurteilen.

3. Ebenfalls nicht beurteilen kann er, ob der angefochtene Beschluss deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil das Berufungsgericht versäumt hat, auf der Grundlage seiner Bemessung des Beschwerdewerts zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (siehe zu dieser Verpflichtung , WuM 2010, 437 f. mwN).

4. Der Senat hat von der in § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts Gebrauch gemacht.

Fundstelle(n):
ZAAAD-53458