Die Gutachten des Sachverständigenbüros Linne + Krause über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes sind geeignete
Schätzungsgrundlagen.
Ein Empfängerbenennungsverlangen für hinzugeschätzte Personalkosten und Reparaturen ist in der Regel gerechtfertigt.
Eine geringere Progression der Zahlungsempfänger ist im Rahmen von § 160 AO in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn sie
feststeht.
Bei der Ermessensentscheidung über die Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Nichtbenennung (§ 160 AO) kann neben dem Steuerausfall
ergänzend auch der Gedanke des Ausfalls von Sozialabgaben bzw. eines Sozialleistungsbetrugs durch die Empfänger berücksichtigt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 2989 Nr. 49 EFG 2010 S. 2057 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2010 S. 3094 KAAAD-53424
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.09.2010 - 3 K 13/09
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