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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1195/08

Gesetze: AO § 34 Abs. 3, AO § 34 Abs. 1, InsO § 35, InsO § 36 Abs. 1, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 292, InsO § 313 Abs. 1 S. 1, KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG § 7 Nr. 1, KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5

Kraftfahrzeugsteuerschuld bei unpfändbarem Kfz keine Masseverbindlichkeit im Verbraucher-Insolvenzverfahren

Leitsatz

1. Grundsätzlich entsteht die Kraftfahrzeugsteuerschuld auch dann als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug zwar vor der Insolvenzveröffnung verkauft, aber nicht abgemeldet wurde.

2. Das gilt nicht für ein gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbares Kraftfahrzeug des Schuldners, welches deswegen nicht zur Insolvenzmasse gehört und damit keine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 InsO darstellt. Dem steht die behauptete Veräußerung des Kfz vor Insolvenzeröffnung nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-53421

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FG des Saarlandes, Urteil v. 04.05.2010 - 1 K 1195/08

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