BVerwG Beschluss v. - 8 B 27/10

Rückübertragungsanspruch bei Nichtbeachtung von DDR-Recht; Divergenzrüge

Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 1 Abs 3 VermG

Instanzenzug: Az: 6 A 849/03 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Weder kommt der Sache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

21. Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage,

ob ein Anscheinsbeweis für unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG bereits dann anzuerkennen ist, wenn der angegebene Enteignungszweck nicht oder nicht vollständig mit der späteren tatsächlichen Verwendung des betroffenen Grundstückes übereinstimmt,

erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und kann deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr; z.B. BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage muss sich mithin in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen und klärungsbedürftig sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (zur Klärung durch die Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte vgl. BVerwG 10 B 80.05 - Buchholz 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1).

3Die von der Klägerin aufgeworfene Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen ist, geklärt, dass eine zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG manipulative Enteignungen erfasst. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG betrifft insoweit Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. u.a. BVerwG 7 C 12.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 49 = BVerwGE 99, 82 und vom - BVerwG 8 C 32.01 - BVerwGE 117, 19 <20> m.w.N. = Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 68). Dies schließt Fallgestaltungen ein, bei denen die staatlichen Organe der DDR ein den gesetzlichen Bestimmungen der DDR grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erhalten (vgl. dazu u.a. BVerwG 8 C 1.07 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 48) oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte ( BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28 S. 60, vom - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 S. 346, vom - BVerwG 7 C 26.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 S. 502, vom - BVerwG 7 C 2.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 22 S. 65 und vom - BVerwG 8 C 1.05 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 23). Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht für die Annahme eines solchen Tatbestands nicht aus; denn § 1 Abs. 3 VermG gewährt einen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten nicht allein deswegen, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind ( BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53 S. 146 und vom a.a.O.).

4Auch hinsichtlich der beweisrechtlichen Anforderungen, die an das Vorliegen eines solchen Schädigungstatbestandes zu knüpfen sind, ist eine Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren nicht ersichtlich. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten. Dies gilt auch bei Anwendung des § 1 VermG. Eine generelle Umkehr der materiellen Beweislast ist auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG 7 C 11.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20 S. 22 = BVerwGE 95, 289, 294 und vom - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 S. 268 sowie Beschlüsse vom - BVerwG 8 B 260.98 - und vom - BVerwG 8 B 217.98 - n.v.). Eine Beweiserleichterung ist aber nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins möglich. Diese sind auch im Verwaltungsprozess anwendbar, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen (stRspr; vgl. u.a. BVerwG 7 C 147.63 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 19 = BVerwGE 20, 229, 231 f. und vom - BVerwG 4 C 58.81 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 3 S. 11 f. = BVerwGE 69, 256, 268; BVerwG 8 B 86.08 - juris).

5Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht auf. Auf einen Anscheinsbeweis hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Heranziehung verschiedener Indizien ausgeführt, zwar sei in dem Antrag des VEB Gebäudewirtschaft D. vom auf Erklärung dieser Grundstücke zum Aufbaugebiet angegeben, dass ein bei der Kreissparkasse D. beantragter Kredit aufgrund nicht vorhandener Sicherheit abgelehnt worden sei und größere Werterhaltungsmaßnahmen für diese Grundstücke notwendig seien. Bei diesem für die Inanspruchnahme angegebenen Zweck habe es sich um einen durch das Baulandgesetz der DDR gedeckten Enteignungszweck gehandelt. Dieser angegebene Grund für die Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz sei jedoch nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen durch die damaligen staatlichen Stellen offenkundig nur vorgeschoben gewesen. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall die vorstehend dargelegten rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zutreffend geprüft hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

62. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt einen abstrakten Rechtssatzwiderspruch voraus. Sie ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerdeführerin einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ( BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen den an eine Divergenzrüge zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht ( BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

7Die Klägerin entnimmt dem BVerwG 7 C 26.97 - den Rechtssatz, dass sich die Frage, ob der angegebene Enteignungszweck ein vorgeschobener war und damit eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vorliegt, anhand einer an den Gesamtumständen orientierten Prüfung des zutreffenden Grundes für den Eingriff beurteilt. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, es sei zu vermuten, dass der angegebene Zweck im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG manipulativ vorgeschoben sei, wenn der angegebene Enteignungszweck mit den in Betracht kommenden wirklichen Gründen für den Eigentumszugriff nicht übereinstimme; es gelte zugunsten der Geschädigten der Anscheinsbeweis, dass der Eigentumsverlust auf unlauteren Machenschaften beruhte.

8Der von der Klägerin gerügte Rechtssatzwiderspruch ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung den im BVerwG 7 C 26.97 - formulierten Rechtssatz, auf den sich die Klägerin bezogen hat, ausdrücklich zugrunde gelegt (UA S. 11, vierter Absatz). Einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts, wie von der Klägerin angeführt, hat es dagegen nicht aufgestellt. Dem angegriffenen Urteil lässt sich insbesondere der Rechtssatz nicht entnehmen, zugunsten des Geschädigten komme im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG der Anscheinsbeweis dafür, dass der Eigentumsverlust auf unlauteren Machenschaften beruhte, auch dann zur Anwendung, wenn keine die Beweiserleichterung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigende typische Sachverhaltskonstellation vorliege.

9Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die von ihr gerügte Abweichung bestehe konkret darin, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil "die Beweiserleichterung anerkannt hat in einer Sachverhaltskonstellation, die keine typische i.S. dieser Rechtsprechung ist", rügt sie lediglich eine fehlerhafte Anwendung des von ihr angeführten abstrakten Rechtssatzes des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht, nicht jedoch eine Divergenz zwischen abstrakten Rechtssätzen.

103. Auch der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.

11Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. u.a. BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

12Die Klägerin rügt, dass Verwaltungsgericht habe aus unzutreffenden Erwägungen den "wahren Enteignungszweck" nicht durch eine umfassende und zielorientierte Prüfung aufgeklärt und die vorsorglich geladenen und erschienenen Zeugen nicht vernommen. Denn die Frage, ob eine unlautere Machenschaft gemäß § 1 Abs. 3 VermG vorliege, beurteile sich gemäß dem BVerwG 8 B 48.08 - nach dem (zutreffenden) Enteignungszweck. So hätte es die Planung des Neubaus weiter prüfen müssen. Das sei durch die Einvernahme der genannten Zeugen möglich gewesen, jedoch nicht geschehen. Dieses Vorbringen lässt einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennen.

13Die allgemeine Angabe in der Beschwerdebegründung, dass die Zeugen zur "Planung des Neubaus" hätten vernommen werden müssen, genügt bereits den Darlegungserfordernissen einer Aufklärungsrüge nicht. Angesichts der vom Verwaltungsgericht genannten Gründe hätte die Klägerin näher darlegen müssen, zu welchen konkreten Beweistatsachen sich eine Vernehmung der Zeugen aufgedrängt hätte. Den vorgeschobenen Enteignungszweck hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass die Behörden angegeben hätten, größere Werterhaltungsmaßnahmen seien für die Grundstücke notwendig und ein beantragter Kredit sei abgelehnt worden. Derartige Werterhaltungsmaßnahmen seien aber weder beabsichtigt noch konkret geplant gewesen. Ein Abriss des Gebäudes S.weg ... und der Neubau einer Baracke seien zu keinem Zeitpunkt als Grund für die Enteignung angegeben worden; hierfür wäre es zudem nicht erforderlich gewesen, auch die Grundstücke ... und ... zu enteignen.

14Aus der Niederschrift über die letzte mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom ergibt sich zudem, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht durch Stellung eines Beweisantrages auf die von ihr vermisste weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Allerdings hatte die Klägerin zuvor mit Schriftsatz vom vorgetragen, "das Bauvorhaben Sozialgebäude des VEB (K) Stadtwirtschaft D. u.a. am Standort des standsicherheitsgefährdeten Altgebäudes S.weg ... war allerdings Motiv und Hintergrund der Inanspruchnahme des Vermögenswertes nach dem Baulandgesetz im Jahre 1986 (im Schriftwechsel bezeichnet als 'größere Werterhaltungsmaßnahme')" gewesen; ergänzend hat sie Kopien von Unterlagen des VEB (B) Ingenieurbüros für Rationalisierung und Betriebswirtschaft der ÖVW N. vom sowie einen Rechtsträgernachweis aus dem Jahre 1988 vorgelegt und für die Richtigkeit des "vorstehend dargelegten Sachverhalts" die Zeugen Uwe S. und Renate E. benannt. Aus der unterbliebenen Einvernahme dieser Zeugen durch das Verwaltungsgericht ergibt sich kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

15Mit einem allein schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wird lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 f. = Buchholz 436.0 § 31 BSHG Nr. 2; Beschlüsse vom - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom - BVerwG 8 B 90.09 - Rn. 19 juris). Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung einer solchen Beweisanregung ist nur dann rechtswidrig, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte Beweiserhebung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Zwar erfordert die Prüfung des Schädigungstatbestandes im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG grundsätzlich eine an den Einzelumständen orientierte (Gesamt-)Beurteilung ( BVerwG 7 C 26.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160, vom - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68, vom - BVerwG 7 C 13.98 - ZOV 1999, 304 und vom - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6). Das Verwaltungsgericht hat jedoch diesem Erfordernis entsprochen. Es hat seine Schlussfolgerung, der im Enteignungsverfahren durch den VEB Gebäudewirtschaft angegebene Grund für die Inanspruchnahme der Grundstücke nach dem Baulandgesetz, Werterhaltungsmaßnahmen für die betreffenden Grundstücke durchführen zu wollen, sei durch die staatlichen Stellen nur vorgeschoben gewesen, ausweislich der Urteilsgründe einzelfallbezogen insbesondere auf die Würdigung des Antrages auf Erklärung zum Aufbaugebiet vom , der Angaben der damaligen Verwalterin, Frau L., zu dem Verzichtsantrag einschließlich der Aufwands- und Ertragsrechnung für das Jahr 1982, der Baubeschreibung vom , des Schreibens der Klägerin an Frau L. vom , des Schreibens von Frau L. an den damaligen Eigentümer, Herrn Erich K., vom , des Antrages auf Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft vom , des näher bezeichneten Aktenvermerks vom März 1982 und des Schreibens der Klägerin vom gestützt. Aus den Akten ergebe sich zudem keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass durch die staatlichen Stellen lediglich versehentlich ein unzutreffender Enteignungszweck angegeben worden sei oder der angegebene Enteignungszweck erst nachträglich weggefallen sei. Auch mit dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom , die Inanspruchnahme der Flurstücke ..., ... und ... habe dem Zweck gedient, einen Abriss des Gebäudes S.weg ... vorzunehmen, um anschließend dem VEB Stadtwirtschaft den Neubau eines Gebäudes zu ermöglichen, hat sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auseinandergesetzt und dazu festgestellt, ein solcher Zweck für die Inanspruchnahme sei zu keinem Zeitpunkt in den maßgeblichen Unterlagen angegeben worden. Zudem hat es - wie bereits dargelegt - darauf abgestellt, dass es in einem solchen Fall eines geplanten Neubaus nicht erforderlich gewesen wäre, auch die Flurstücke ... und ... zu enteignen. Daraus hat es dann abgeleitet, dass die Inanspruchnahme der Flurstücke zu einem anderen Zweck, nämlich zur Sicherung der Investitionen auf dem Flurstück ... sowie - nach erfolgtem Anbau - des auf den Flurstücken ... und ... teilweise befindlichen Überbaus, erfolgt seien. Dass eine Vernehmung der von der Klägerin schriftsätzlich benannten Zeugen S. und E. insoweit andere Tatsachen zutage gefördert hätte, ist weder konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Fundstelle(n):
QAAAD-53085