BAG Urteil v. - 4 AZR 903/08

Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern

Gesetze: § 1 Abs 1 TVG, Art 12 Abs 1 GG, § 2 KSchG

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 19/1 Ca 7746/07 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 6/17 Sa 1885/07 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des Klägers von der Entgeltordnung des Vergütungs-Rahmentarifvertrages Bodenpersonal vom (VRTV 1989) in die des Tarifvertrages Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) vom (TV VS Technik/IT 2006).

2Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Lufthansa Technik AG, ist ein Servicedienstleister für die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen.

3Der Kläger hat eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker absolviert und ist seit dem bei verschiedenen Lufthansa-Konzerngesellschaften beschäftigt. Ab ist er als sog. Berufsschlepperfahrer tätig. Die Tätigkeit beinhaltet den Transport von Flugzeugen am Frankfurter Flughafen mit Schleppfahrzeugen, beispielsweise das Bereitstellen auf Gate- oder Vorfeldpositionen, das Umschleppen innerhalb verschiedener Positionen oder das sog. Eindocken auf Parkpositionen oder Wartungsdocks. Der TV VS Technik/IT 2006 findet wie der Vorgängertarifvertrag jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

4Die Tätigkeit des Klägers war bisher in der Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom enthalten. Die Beklagte hat die Arbeitsplatzbeschreibung inzwischen geändert. Die streitgegenständliche Tätigkeit wird darin nun unter der Benennung „Schlepperfahrer/-in“ geführt und das Anforderungsprofil ist verändert. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ setzte die Beklagte ua. eine „abgeschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf“, voraus. Nach der neuen Arbeitsplatzbeschreibung genügt ua. eine abgeschlossene Schulausbildung. Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass sich die Tätigkeit des Klägers mit Einführung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Umgruppierung in den TV VS Technik/IT 2006 nicht verändert hat.

5Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Dezember 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989, der 17 Vergütungsgruppen vorsah, darunter die Gruppen 5, 6 und 7, die jeweils als Tätigkeitsbeispiel „Kraftfahrer, die als Fahrer von Flugzeugschleppern eingesetzt sind“ in unterschiedlicher Ausprägung enthielten, sowie die Gruppe 8 für Mitarbeiter der Gruppe 7, denen aufgrund der erworbenen Erfahrung in ihrem Aufgabengebiet ua. schwierige Aufgaben übertragen worden sind, die in begrenztem Umfang Entscheidungsbefugnis über die Aufgabendurchführung im eigenen Arbeitsbereich umfassen.

6Der Tarifeinigung über den TV VS Technik/IT 2006 am war ein Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien vom und ein Schlichtungsverfahren vorangegangen. Nach § 7 Abs. 1 des Schlichtungsabkommens wird die Schlichtungsverhandlung mit der Schlichtungsschlussempfehlung beendet. Diese gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schlichtungsabkommens als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In der Schlichtungsschlussempfehlung vom empfahl der Schlichter „die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B, wobei den Schlepperfahrern die Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll“. Beide Tarifvertragsparteien stimmten der Empfehlung zu.

7Der dann am abgeschlossene TV VS Technik/IT 2006 enthält 14 Vergütungsgruppen (1A bis 4D), darunter die Gruppen 1B und 2A mit auf die Tätigkeit als „Schlepperfahrer“ bezogenen Tätigkeitsbeispielen.

Die ebenfalls am vereinbarte und zum in Kraft getretene „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ regelt in Nr. I 1 und 2:

Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte sog. Zuordnungsmatrix enthält auszugsweise folgende Tabellen:

10Der Name des Klägers befindet sich auf einer undatierten und nicht unterzeichneten oder paraphierten „Transferliste“. Darin ist als neue Vergütungsgruppe des Klägers die Gruppe 2A angegeben. Entsprechend wurde er in den TV VS Technik/IT 2006 übergeleitet.

11Mit seiner Klage strebt der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006, hilfsweise der Vergütungsgruppe 2B TV VS Technik/IT 2006 an. Die in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 enthaltenen Tätigkeitsbeispiele des Schlepperfahrers erfassten seine Tätigkeit als Berufsschlepperfahrer nicht. Diese Tätigkeit sei nach den Oberbegriffen zu bewerten und von derjenigen des Schlepperfahrers zu unterscheiden. Die Zuordnungsmatrix der Tarifvertragsparteien führe schon vom Wortlaut her nicht zu einer Umgruppierung in die Vergütungsgruppe 2A. Sie entspreche außerdem nicht der Schriftform und sei nicht verbindlich, weil erst die Transferliste die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter regeln solle. Die von der Beklagten vorgelegte Transferliste sei zwischen den Tarifvertragsparteien jedoch nicht vereinbart worden und als Einzelfallregelung nicht wirksam. Die Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Beklagte stelle einen unzulässigen Eingriff in den Arbeitsvertrag dar. Nicht die Tarifvertragsparteien, sondern die Beklagte habe damit die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers verändert. Erst aufgrund dieser Herabsetzung des Anforderungsprofils sei es zu einer Neubewertung der Tätigkeit des Klägers gekommen. Der Kläger werde damit vom qualifizierten Berufsschlepperfahrer zum einfachen Schlepperfahrer „degradiert“ und sein Berufsbild damit geändert. Hierin liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

13Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Umgruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 2A sei zutreffend. Der TV VS Technik/IT 2006 sehe den Schlepperfahrer nur in den Tätigkeitsbeispielen der Vergütungsgruppen 1B und 2A vor. Die Oberbegriffe seien nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst werde. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Voraussetzungen an die Tätigkeit seien nicht entscheidend, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Die eines Berufsschlepperfahrers unterscheide sich nicht von derjenigen des Schlepperfahrers. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zuordnung der Tätigkeit in der Zuordnungsmatrix wirksam geregelt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

15Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.

16I. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

171. Gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken (ua. - 10 AZR 34/05 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).

18Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht deshalb, weil die Beklagte eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom zahlt. Die Überleitungszulage gleicht zwar die Differenz der bisherigen Grundvergütung nach Gruppe 8 des VRTV 1989 und der Endvergütung nach Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 aus. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Klägers bleibt jedoch für künftige Tariferhöhungen maßgeblich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2A und 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 der absolute Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht ausgeglichen wird.

192. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C oder nach der Vergütungsgruppe 2B TV VS Technik/IT 2006 zu zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

20a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kläger - unabhängig von der Überleitungsvereinbarung vom und der Zuordnungsmatrix - nach Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert ist und keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 hat.

b) Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TV VS Technik/IT 2006 lauten:

22c) Damit ist nach § 2 Abs. 2 TV VS Technik/IT 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Qualifikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen 2B oder 2C TV VS Technik/IT 2006. Die Tätigkeit des Klägers entspricht der eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B TV VS Technik/IT 2006 (als Grundeingruppierung) und 2A TV VS Technik/IT 2006 (als „Vergütungsentwicklung“, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 TV VS Technik/IT 2006 zu diesem Begriff).

23aa) Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt ( - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88; - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen ( - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen ( - zu II 2 der Gründe, aaO).

24bb) Der Kläger übt die Tätigkeit eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 aus.

25(1) Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen „Schlepperfahrern“ und „Berufsschlepperfahrern“ unterschieden. Sog. Berufsschlepperfahrer fallen unter den tariflichen Begriff des Schlepperfahrers.

26(a) Der Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 erfasst in der Vergütungsgruppe 1B „Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS)“ und in der Vergütungsgruppe 2A „Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS)“. Hingegen ist der Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ im Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 weder ausdrücklich noch implizit enthalten.

27(b) Auch im Vorgängertarifvertrag VRTV 1989 fand der Begriff „Berufsschlepperfahrer“ - worauf auch das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist - keine Erwähnung. In den (Vergütungs-)Gruppen 5 Nr. 31, 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 VRTV 1989 wurde jeweils die Formulierung des „Fahrers von Flugzeugschleppern“ verwendet.

28(c) Die Beklagte - nicht aber die Tarifvertragsparteien - verwendete, insbesondere mit ihrer früheren Arbeitsplatzbeschreibung, den Begriff „Berufsschlepperfahrer“. Was genau in diesem Zusammenhang mit dem Wortelement „Berufs-“ gemeint war, ist zwischen den Parteien streitig, bleibt für die Eingruppierung jedoch ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Funktionsbezeichnung durch die Tarifvertragsparteien entscheidend. Diesen war die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten mit der Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ offenkundig bekannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstelle (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ den Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ durchaus verwendet („Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“) und diesen sodann in der Spalte „Planstellenbezeichnung Neu“ auf „Schlepperfahrer“ reduziert. Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der Beklagten früher sog. Berufsschlepperfahrer mit gemeint sind, wenn bei ihnen von Schlepperfahrern die Rede ist. Ablesbar ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ den Tarifvertragsparteien ersichtlich bekannt war, diese keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat. Kein Anhaltspunkt spricht dafür, dass dies nicht bewusst geschehen wäre.

29(d) Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen „Berufsschlepperfahrern“ und „Schlepperfahrern“ zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 ist im Unterschied zur Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 ua. vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer über „alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen“ verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also „sämtliche“ Berechtigungen besitzen. Zu diesen Berechtigungen gehört deshalb auch die Schleppberechtigung und die Berechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug.

30Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 dem Tätigkeitsbeispiel des „Schlepperfahrers“ der Zusatz „LEOS“, also die Abkürzung der Firma der Beklagten, hinzugefügt worden. Der TV VS Technik/IT 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das Tätigkeitsbeispiel des Schlepperfahrers - wie der Klammerzusatz „LEOS“ zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der Beklagten zugeschnitten. Den Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der Beklagten die Durchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass unter den Begriff „Schlepperfahrer“ zumindest auch die Fahrer von Flugzeugschleppern fallen.

31(2) Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 2B und 2C TV VS Technik/IT 2006 ist damit ausgeschlossen.

32(a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden ( - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2;  - 4 AZR 49/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 19 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außerhalb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11).

33(b) In § 2 TV VS Technik/IT 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV VS Technik/IT 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Dies wird für die Tätigkeit von Schlepperfahrern durch die Hinzufügung der Abkürzung LEOS nur zu den Tätigkeitsbeispielen in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgeltgruppen die Vergütung aller bei der Beklagten gebräuchlichen Arten der Tätigkeit von Schlepperfahrern abschließend zu regeln.

34d) Nach dem dargelegten Inhalt der Eingruppierungsregelungen des TV VS Technik/IT 2006 kommt es nicht mehr auf den Inhalt der Überleitungsvereinbarung vom und der sog. Zuordnungsmatrix an. Aus diesen Regelungen ergibt sich im Übrigen nichts anderes als aus der Auslegung des TV VS Technik/IT 2006. Auch danach ist der Kläger zutreffend nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert und hat keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006.

35aa) Die Überleitungsvereinbarung vom und die sog. Zuordnungsmatrix findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung.

36Zwar verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel regelmäßig nur auf den normativen, nicht auch auf den schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages. Die Überleitungsvereinbarung einschließlich Zuordnungsmatrix ist indes nicht nur als rein schuldrechtliche Vereinbarung oder gar unverbindliche Absprache zwischen den Tarifvertragsparteien angelegt, sondern als - auch formgerechter - „gültiger Tarifvertrag“ im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages.

37(1) Die Tarifvertragsparteien haben die „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ vom zwar nicht ausdrücklich als „Tarifvertrag“ bezeichnet. Dies ist aber nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben ( - zu A II 1 der Gründe, BAGE 106, 374). Der Wortlaut der Bestimmungen der Vereinbarung spricht für eine normative Wirkung. Die Überschrift der Nr. I lautet „Überleitungsregelungen“. Laut Nr. III tritt die Vereinbarung zum in Kraft und endet mit Zweckerreichung. Mit Begriffen wie „Regelung“ und „Inkrafttreten“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig einen Willen zur unmittelbaren und eigenständigen Normsetzung zum Ausdruck und verweisen nicht auf einen anderenorts formulierten Regelungswillen (vgl.  - Rn. 35, BAGE 118, 141).

38(2) Der normative Charakter der Überleitungsregelungen und der Zuordnungsmatrix ergibt sich auch aus ihrem Sinn und Zweck. Sie sollen die möglichst reibungslose Einführung der neuen Entgeltstruktur gewährleisten. Sie enthalten zudem Regelungen, die darauf gerichtet sind, bei finanziellen Einbußen den Besitzstand der Arbeitnehmer zu wahren.

39Dazu haben die Tarifvertragsparteien die bereits vorhandenen Stellen nach Maßgabe der Zuordnungsmatrix dem neuen Vergütungsschema zugeordnet. Ihren Zweck, die Einzelheiten der Überleitung in das neue Vergütungsschema zu regeln und damit Konflikte über eine korrekte Anwendung des neuen Vergütungsschemas möglichst zu vermeiden, können die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix nur erfüllen, wenn sie bindende, dh. die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmende, normative Regelungen darstellen (vgl.  - Rn. 36, BAGE 118, 141). Für die normative Wirkung der Überleitungsvereinbarung spricht schließlich auch die in Nr. I 2 geregelte Überleitungszulage. Sie soll den Besitzstand des Arbeitnehmers bei aufgrund der Einführung der neuen Entgeltstruktur drohenden Vergütungseinbußen wahren. Dieser Zweck der Besitzstandswahrung wird nur erreicht, wenn die Regelung der Überleitungszulage einen Anspruch des Arbeitnehmers begründet. Für die Arbeitnehmer ist die Vereinbarung jedoch nur dann anspruchsbegründend, wenn sie Teil eines normativ geltenden Tarifvertrages ist.

40(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zuordnungsmatrix nicht deshalb unverbindlich, weil erst die Transferliste die Zuordnung der Mitarbeiter regeln soll. Nr. I 1 der Überleitungsvereinbarung vom weist darauf hin, dass die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix erfolgte. Auch in der Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT 2006 wird geregelt, dass „die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen … auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes“ erfolgt. Mit dieser Protokollnotiz wird zwar auch bestimmt, dass „die vereinbarten Zuordnungsmatrizes … Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis“ sind. Diese Transferlisten betreffen jedoch ausdrücklich die „konkrete“ Zuordnung des Mitarbeiters. Die zusätzliche Vereinbarung der konkreten Transferliste lässt die normative Wirkung der Zuordnungsmatrix nicht entfallen (vgl. im Ergebnis ebenso  - Rn. 37 und 44, BAGE 118, 141).

41(4) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG wahren.

42(a) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des Vertragsinhalts und damit dem Gebot der Normenklarheit ( - BAGE 34, 42). Anlagen zur Haupturkunde nehmen an der Schriftform des § 126 BGB selbst dann teil, wenn sie nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet sind ( - Rn. 30, BAGE 118, 141). Für die Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht ( - Rn. 30, aaO;  - zu 3 a aa [1] der Gründe, NJW 2000, 354). Dies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt ( - Rn. 30, aaO).

43(b) Die von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Überleitungsvereinbarung vom verweist in Nr. I 1 Abs. 1 Satz 3 eindeutig auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am bereits erstellte Zuordnungsmatrix. Die Zuordnungsmatrix trägt das Datum . Sie ist in der Fußzeile mit „Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik IT.xls“ bezeichnet. Die sachliche Zusammengehörigkeit zwischen Haupturkunde und Anlage haben die Tarifvertragsparteien außerdem sichergestellt, indem sie die Zuordnungsmatrix auf jeder Seite paraphiert haben.

44Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei eine durch die Tarifvertragsparteien geschaffene gewillkürte Schriftform für die Zuordnungsmatrix verneint. Dies folgt bereits aus der zeitlichen Abfolge. Die Überleitungsvereinbarung und der TV VS Technik/IT 2006 wurden erst am und damit nach Paraphierung der Zuordnungsmatrix unterzeichnet. Die Vereinbarung einer Schriftform für eine bereits in der Vergangenheit erstellte - und paraphierte - Anlage ergibt keinen Sinn. Dementsprechend verweist die Protokollnotiz III zum TV VS Technik/IT 2006 darauf, dass die Zuordnungsmatrizes Seite für Seite von den Tarifpartnern „unterzeichnet“ wurden.

45bb) Die Überleitungsvereinbarung vom und die sog. Zuordnungsmatrix ordnen ua. bestimmte Stellen für alle potentiellen Stelleninhaber bestimmten Vergütungsgruppen des TV VS Technik/IT 2006 zu. Dabei zeigt bereits der Wortlaut der Überleitungsvereinbarung vom mit konkreten und abstrakten Regelungen zur Überleitung und zur Überleitungszulage unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“, die regelmäßig einen unmittelbaren, eigenständigen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. auch  - Rn. 35, BAGE 118, 141), dass damit keine nur auf den Einzelfall beschränkten Regelungen getroffen wurden. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob in Tarifverträgen auch Einzelfallregelungen oder nur abstrakt-generelle Regelungen zulässig sind (ebenso auch  -).

46cc) Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarung und der Zuordnungsmatrix sollen diese abschließend sein und die Zuordnung sämtlicher Mitarbeiter regeln.

47Nr. I 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung verwendet die Formulierung „Die Mitarbeiter werden … zugeordnet“. Eine Einschränkung enthält die Regelung nicht. Nach Nr. I 1 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung haben die Tarifpartner die Eingruppierung abschließend vorgenommen. Die Auslegung als umfassende und abschließende Zuordnung wird bestätigt durch die Schlichtungsschlussempfehlung, in welcher der Schlichter D auf Seite 6 feststellt, dass sich die Tarifpartner über die Zuordnung „sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der … Zuordnungsmatrices verständigt“ haben. Die Tätigkeit des Klägers muss demnach entweder unter die Zuordnung „Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“ und „Schlepperfahrer“ einerseits (Tabelle „LEOS Hilfskräfte“) oder „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ und „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ andererseits (Tabelle „LEOS Fachkräfte“) fallen.

48dd) Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die sog. Zuordnungsmatrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ in der mit „LEOS Hilfskräfte“ überschriebenen Tabelle mit der bisherigen Planstelle „Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“ und der neuen Planstellenbezeichnung „Schlepperfahrer“ erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt seine Tätigkeit danach nicht unter die mit der Überschrift „LEOS Fachkräfte“ überschriebene Zuordnung der bisherigen Planstelle „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ zu der neuen Stellenbezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“.

49(1) Die Auffassung des Klägers, der Wortlaut der Bezeichnung „LEOS Hilfskräfte“ umfasse nur die als Schlepperfahrer tätigen studentischen Hilfskräfte, wohingegen seine Tätigkeit unter „LEOS Fachkräfte“ falle, und zwar unter die frühere Planstelle (in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“) „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“, die in „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ übergegangen sei, findet keine Stütze in der sog. Zuordnungsmatrix. Dabei kann es dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers früher unter die Planstelle „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ fiel, die im Übrigen entgegen der vom Kläger behaupteten Unterscheidung zwischen Schlepperfahrern und sog. Berufsschlepperfahrern nur „Schlepperfahrer“ ausweist. Jedenfalls fällt sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Zuordnungsmatrix nicht unter die neue Bezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“. Mit dieser neuen Planstellenbezeichnung wird weder ein Schlepperfahrer noch ein „Berufsschlepperfahrer“ im Verständnis des Klägers erfasst. Hingegen sind beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ sowohl „Berufsschlepperfahrer“ als auch „Schlepperfahrer“ erfasst, wobei in den neuen Planstellenbezeichnungen der Begriff „Berufsschlepperfahrer“ weder hier noch an anderer Stelle verwendet wird.

50(2) Die vorstehende Auslegung wird durch die von den Tarifvertragsparteien vor Tarifabschluss angenommene Schlichtungsschlussempfehlung bestätigt, welche insgesamt eine „Zuordnung der … Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B“ mit der „Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A“ empfiehlt.

51(3) Gegen diese Zuordnung spricht nicht, dass in der sog. Zuordnungsmatrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ unter der Überschrift „LEOS Hilfskräfte“ statt „LEOS Fachkräfte“ aufgeführt ist. In dieser Zuordnung mag eine Verschlechterung zur vorherigen tariflichen Zuordnung liegen. Eine solche Verschlechterung wäre jedoch in dem von den Tarifvertragsparteien autonom geschaffenen neuen Entgeltsystem des TV VS Technik/IT 2006 angelegt und nicht der Beklagten zuzurechnen. Die Revision geht deshalb zu Unrecht von einem „Eingriff“ der Beklagten in das Arbeitsverhältnis aus.

52(a) Der Vergütungstarifvertrag selbst, der TV VS Technik/IT 2006, hat eine Klassifizierung nach Hilfs- und Fachkräften nicht ausdrücklich vorgenommen.

53(b) Gleichwohl zeigen verschiedene Regelungen des TV VS Technik/IT 2006, dass dort eine Grenze zwischen ungelernter/angelernter Tätigkeit und Facharbeit gezogen wird, die zwischen den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 liegt. Mit der Vergütungsgruppe 1B werden Aufgaben und Tätigkeiten bewertet, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne oder externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden. Erst ab der Vergütungsgruppe 2A geht es um die Bewertung von Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wobei in einigen der Tätigkeitsbeispiele ausdrücklich das Wort „Facharbeiter“ genannt wird.

54(c) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Verknüpfung von „Fachkraft“ und „abgeschlossene Ausbildung“ ist eine allgemein übliche, nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch. Als „Fachkraft“ wird eine „in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildete und erfahrene Arbeitskraft“ bezeichnet (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl.; ebenso Der große Brockhaus 18. Aufl. Bd. 16). Verwandt damit wird als „Facharbeiter“ ein „Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bestimmten Beruf“ angesehen (Duden Das Bedeutungswörterbuch Bd. 10 3. Aufl.).

55(d) Die Tätigkeit des Klägers war selbst nach der früheren Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom keine Tätigkeit, für die eine „in einem bestimmten Fachgebiet“ ausgebildete Arbeitskraft vorausgesetzt wurde. Denn damals setzte die Beklagte zwar eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ voraus, jedoch keine bestimmte. Lediglich „vorzugsweise“, aber nicht notwendig, war eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf gewünscht. Es ging also bereits damals nicht um eine ausbildungsentsprechende Fachtätigkeit, sondern um eine absolvierte Ausbildung als förderliche und nützliche Vorerfahrung. Daran zeigt sich auch, dass die Beklagte, wenn sie nunmehr statt einer „abgeschlossenen Berufsausbildung“ eine „abgeschlossene Schulausbildung“ verlangt, zwar die Anforderung gesenkt hat. Sie hat damit jedoch nicht eine Einordnung der Tätigkeit des „Berufsschlepperfahrers“ als „Facharbeit“ aufgegeben. Eine solche Einordnung hatte sie von vornherein nicht vorgenommen.

56(4) Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, die Beklagte habe „in den durch § 2 KSchG gewährleisteten Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses eingegriffen“. Die Änderung des Anforderungsprofils sei nur durch eine Änderungskündigung möglich. Die Revision übersieht, dass die neue Arbeitsplatzbeschreibung „Schlepperfahrer“ durch die Beklagte für die Umgruppierung nicht ursächlich ist. Die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers ergibt sich allein aus dem neuen Vergütungssystems TV VS Technik/IT 2006 einschließlich der Überleitungsvereinbarung vom und der sog. Zuordnungsmatrix.

57(a) Das Argument der Revision, nicht die Tarifvertragsparteien, sondern der Arbeitgeber habe die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers verändert, läuft ins Leere. Weder der VRTV 1989 noch der TV VS Technik/IT 2006 setzen zwingend für die Tätigkeit des Klägers eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die Gruppe 5 des VRTV 1989 verlangte entweder „eine abgeschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebsinterne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des VRTV 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. Die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 setzt ua. „eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus. Beide Tarifverträge verwenden auch nicht die Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“. Die Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung und des Anforderungsprofils für Schlepperfahrer durch die Beklagte führt mithin nicht zu einer niedrigeren Eingruppierung des Klägers, dessen Tätigkeit sich im Zusammenhang mit der neuen Arbeitsplatzbeschreibung auch unstreitig nicht geändert hat.

58(b) Die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, das Anforderungsprofil des früheren „Berufsschlepperfahrers“ zu ändern und ein neues Anforderungsprofil des „Schlepperfahrers“ aufzustellen, wäre nur dann für den vorliegenden Streitgegenstand der Eingruppierungsfeststellungsklage erheblich, wenn die Änderung des Anforderungsprofils Auswirkungen auf die Eingruppierung des Klägers hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Selbst wenn die Beklagte die Tätigkeit des Klägers weiterhin als „Berufsschlepperfahrer“ bezeichnen und hierfür eine abgeschlossene Berufsausbildung erwarten würde, würde sich die Eingruppierung dieser Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 nicht ändern.

59e) Die streitgegenständliche Umgruppierung des Klägers von Gruppe 8 des VRTV 1989 in die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

60Unabhängig von der Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkung von Art. 12 GG ist die Berufsfreiheit des Klägers schon im Ansatz nicht berührt. Die Tarifvertragsparteien haben entgegen der Auffassung des Klägers weder seinen Beruf noch das Berufsbild des „Berufsschlepperfahrers“ geändert oder gar „degradiert“. Die dort vorgenommene Neubewertung seiner Tätigkeit würde im Übrigen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen.

61aa) Die Tarifvertragsparteien haben die personenbezogenen Anforderungen an die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen durch die Einführung des neuen TV VS Technik/IT 2006 nicht abgesenkt. Weder dieser noch der VRTV 1989 setzen zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen voraus. Die Gruppe 5 des VRTV 1989 verlangte entweder „eine abgeschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebsinterne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des VRTV 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. Die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 setzt ua. „eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus.

62Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob - wofür viel spricht - die Tarifvertragsparteien nicht auch ohne weiteres befugt sind, die vergütungsrelevanten Anforderungen an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abzusenken.

63bb) Die Tarifvertragsparteien haben durch Abschluss des TV VS Technik/IT 2006 zwar die Vergütungsstruktur verändert und die Tätigkeit des Schlepperfahrers im Vergleich zum VRTV 1989 vergütungsmäßig niedriger bewertet. Die Vergütung des Schlepperfahrers nach der Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 ist - sieht man von der Überleitungszulage ab - niedriger als nach Gruppe 8 des VRTV 1989. Die Tarifvertragsparteien beschränken den Kläger hierdurch aber nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit.

64cc) Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt nicht vor, den der Kläger möglicherweise mit seinem Hinweis auf die Grundrechte mit ansprechen will.

65Ein Vertrauen darauf, dass die tariflichen Regelungen zur Bewertung einer bestimmten Berufstätigkeit stets auf dem Stand bei Abschluss des Arbeitsvertrages verbleiben, konnte der Kläger jedoch schon deshalb nicht haben, weil er arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der jeweils gültigen Tarifverträge vereinbart hatte. Damit hat er bei Vertragsabschluss nicht nur einer Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen durch Änderung des Tarifwerks zugestimmt. Seine Zustimmung zum Arbeitsvertragsschluss umfasste grundsätzlich auch die den Tarifvertragsparteien stets offenstehende tarifautonome Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, solange sie damit nicht andere Verfassungsgrundsätze, zB den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Vertrauensschutz, verletzen (vgl.  - zu II 7 der Gründe, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 13).

66Als Vertrauensschutzverletzung kommt etwa eine rückwirkende Änderung tarifvertraglicher Regelungen in Betracht (st. Rspr., vgl.  - Rn. 18 mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch keine Rückwirkung des von ihnen Geregelten vereinbart, sondern sogar Überleitungsregelungen zur Besitzstandswahrung geschaffen.

II. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2498 Nr. 41
DB 2010 S. 2568 Nr. 46
CAAAD-52955