1) Lag der Durchführung einer
Studienreise zwar eine berufliche Veranlassung zugrunde, wurde die Reise jedoch
auch aus nicht völlig untergeordneten privaten Motiven unternommen, kommt
eine steuerliche Berücksichtigung der beruflich veranlassten Reisekosten
auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats vom
(GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672) nur dann in Betracht, wenn die Reise
abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die
jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
2) Enthält jeder Programmpunkt
der Studienreise eine untrennbare Verbindung von beruflichen und privaten
Gesichtspunkten, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung anteiliger
beruflich veranlasster Reiseaufwendungen auch im Wege der Schätzung aus
(Bestätigung BStBl. I 2010, 614 Rz. 18).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2094 Nr. 24 StBW 2010 S. 963 Nr. 21 HAAAD-52949
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.