Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO – Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich typisierten Zinshöhe
Leitsatz
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Zinshöhe von 6 v.H. p.a.
für Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO.
Trotz des signifikant niedrigeren Zinsniveaus für Geldanlagen am Kapitalmarkt im Zeitraum 2003 bis 2005 wird das zulässige
Maß typisierender Vorteilsabschöpfung in Steuernachzahlungsfällen nicht überschritten. Unabhängig davon kann als Vergleichsmaßstab
nur der gemittelte Wert der Schuld- und Guthabenzinsen zugrunde gelegt werden.
Auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen durch das KStG 2002 und die Abschaffung
der auf 4 Jahre begrenzten Höchstdauer des Zinslaufes durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 sind nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit
der Regelungen über die Zinshöhe in Frage zu stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1097 Nr. 17 EFG 2010 S. 1969 Nr. 23 XAAAD-52948
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2010 - 6 K 4585/07 AO
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