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StuB 19/2010 S. 760

Auseinandersetzung der Freiberuflersozietät

Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird. Gehen die Gesellschafter so vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer Vereinbarung – und sei es durch schlüssiges Verhalten. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten bzw. Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters bzw. Arztes nicht erfolgversprechend erscheint (

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