BFH Beschluss v. - XI S 6/10

Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG; teilweise Ablehnung i.S.d. § 69 Abs. 4 FGO bei Bewilligung einer AdV nur gegen Sicherheitsleistung

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 142 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 4, ZPO § 116, BGB § 744

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) setzte gegen die aus den Miteigentümern X und Y bestehende Grundstücksgemeinschaft Umsatzsteuer für 2003 —zuletzt durch Änderungsbescheid vom — fest und wies den Einspruch durch die ebenfalls an die Grundstücksgemeinschaft gerichtete Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück.

2 Das FA ging dabei davon aus, dass die Grundstücksgemeinschaft bis zum umsatzsteuerrechtlicher Organträger der Z-GmbH (GmbH) gewesen sei, deren Gesellschafter (ebenfalls) X und Y waren. An diesem Tag hatten die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an der GmbH an einen Dritten übertragen.

3 Das Finanzgericht (FG) wies die von den Gemeinschaftern X und Y jeweils im eigenen Namen gegen den Umsatzsteuer–Änderungsbescheid für 2003 vom und gegen die Einspruchsentscheidung vom erhobene Klage als unbegründet ab. Es folgte der Auffassung des FA und führte aus, „die Kläger als Grundstücksgemeinschaft” seien bis zur Veräußerung ihrer Geschäftsanteile am Organträger der GmbH gewesen; sie seien daher bis zu diesem Zeitpunkt „Steuerschuldner hinsichtlich aller von der Organgesellschaft verwirklichten Umsatzsteuertatbestände”.

4 Daraufhin haben X und Y jeweils in eigenem Namen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (XI B 19/10) und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt —XI S 2/10 (PKH) und XI S 3/10 (PKH)—.

5 Das FA hat mit Bescheid vom , der ebenfalls an die Grundstücksgemeinschaft gerichtet ist, Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuer für 2003 in Höhe von . € sowie von Umsatzsteuer-Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt . € gegen Sicherheitsleistung in Höhe von . € gewährt; die beantragte AdV ohne Sicherheitsleistung lehnte es ab.

6 Im vorliegenden Verfahren beantragen X und Y, unter Änderung des Bescheids des FA vom AdV „der Umsatzsteuer 2003 sowie der darauf berechneten Säumniszuschläge ohne Sicherheitsleistung” zu gewähren.

7 II. 1. Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist die Grundstücksgemeinschaft X und Y, gegen die der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid des FA vom , die Einspruchsentscheidung vom sowie der AdV-Bescheid vom ergangen sind —und nicht X und Y als Miteigentümer des Grundstücks.

8 a) Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Rechtsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist für die Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Sinne des UStG nicht erforderlich. Die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums (des Gegenstandes der Gemeinschaft) kann als unternehmerische Tätigkeit nach den Regeln der Gemeinschaft ausgeführt werden. Der Bildung einer gesonderten GbR bedarf es nicht (vgl. , BFHE 172, 134, BStBl II 1993, 729, unter II.1.a, und vom XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243).

9 b) Vermieten die Miteigentümer eines Grundstücks dieses an eine dritte Person, können sie dies als GbR oder Gemeinschaft tun. Umsatzsteuerrechtlich werden die Vermietungsleistungen von der GbR bzw. der Gemeinschaft ausgeführt. Der Gesellschafter bzw. der Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Nur die GbR bzw. die Gemeinschaft ist (wegen dieser Vermietungsumsätze) Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG. Die Tätigkeit der Personenvereinigung wird im Umsatzsteuerrecht nicht ihrem Mitglied zugerechnet. Eine Mitunternehmerschaft kennt das UStG nicht (vgl. , BFH/NV 2002, 1347, unter II.1.c).

10 c) Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Grundstücksgemeinschaft als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich nur diese —und nicht ein Gemeinschafter— einspruchsbefugt. Diesem Grundsatz entsprechend muss eine Klage im Namen der Gemeinschaft, und zwar gemäß § 744 Abs. 1 BGB durch alle Gemeinschafter, erhoben werden (vgl. für eine GbR z.B. , BFH/NV 2002, 370).

11 d) Dass —wie die Antragstellerin vorträgt— X und Y nach dem Zuschlagsbeschluss des in einem Zwangsversteigerungsverfahren mit Eintragung in das Grundbuch vom nicht mehr Eigentümer des Grundstücks sind, ändert an der fortbestehenden Unternehmereigenschaft der Antragstellerin nichts.

12 Eine Personengesellschaft besteht in der Regel so lange als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind (vgl. , juris). Das gilt auch für eine Bruchteilsgemeinschaft.

13 2. Der Antrag, die im Bescheid des FA vom verfügte AdV ohne Sicherheit zu gewähren, hat Erfolg.

14 a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die AdV auf Antrag u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist der Antrag nach Abs. 3 beim Gericht der Hauptsache vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf AdV ganz oder zum Teil abgelehnt hat.

15 b) Im Streitfall ist der zutreffend beim BFH als dem für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde XI B 19/10 zuständigen Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO gestellte Antrag auf eine AdV ohne Sicherheitsleistung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig.

16 Denn eine teilweise Ablehnung durch die Finanzbehörde liegt auch vor, wenn —wie im Streitfall— das FA eine uneingeschränkt beantragte AdV nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 69/80, BFHE 134, 239, BStBl II 1982, 135, und vom VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12).

17 c) Das FA ist in dem Bescheid vom davon ausgegangen, dass AdV zu gewähren ist. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

18 d) Das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO entfällt u.a. dann, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 15/99, BFH/NV 2000, 827, unter II.2.c, m.w.N.; vom I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782, und vom XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58). Entgegen der Ansicht des FA ist diese Voraussetzung im Streitfall gegeben.

19 Der (BFH/NV 2010, 1581, Deutsches Steuerrecht 2010, 1277) entschieden, dass keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft vorliegt, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und an einer GmbH verfügen; in diesem Fall sei die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert.

20 Diese Rechtsprechung des BFH ist im vorliegenden Fall anwendbar, weil X und Y als Gemeinschafter der Grundstücksgemeinschaft an der GmbH mit einem Anteil von jeweils 50 % beteiligt sind und deshalb nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit verfügen. Die von der GmbH verwirklichten Umsatzsteuertatbestände können deshalb —anders als vom FA im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2003 vom und vom FG in dem angefochtenen Urteil angenommen— nicht der Antragstellerin zugerechnet werden.

21 Deshalb ist die Revision aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde XI B 19/10 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Das FG-Urteil weicht von dieser (neuen) Rechtsprechung des BFH ab. Für eine Divergenz ist der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend (vgl. , juris; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 51).

22 3. Der Antrag, für das vorliegende Verfahren PKH zu gewähren, hat keinen Erfolg.

23 Eine parteifähige Vereinigung kann nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann PKH erhalten, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

24 Diese Vorschrift ist vorliegend einschlägig. Die Antragstellerin gehört zu den parteifähigen Vereinigungen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn sie befugt ist, selbständig gegen Umsatzsteuerbescheide Klage zu erheben (vgl. BFH-Beschlüsse vom V S 1/92, juris; vom V S 18/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2309, und vom V S 15/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1453). Das ist bei einer Grundstücksgemeinschaft der Fall (vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 1710, und in BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243). Ob —wie die Antragstellerin geltend macht— im Zivilprozess eine Miteigentümergemeinschaft nicht parteifähig und deshalb § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dort nicht anwendbar ist, ist deshalb hier ohne Bedeutung.

25 Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass es allgemeinen Interessen zuwiderliefe, wenn sie ihre Rechte nicht durch die Nichtzulassungsbeschwerde XI B 19/10 verfolgen würde; dafür ist auch nichts ersichtlich.

26 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über den Antrag auf PKH ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2140 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2011 S. 118
UR 2010 S. 905 Nr. 23
UStB 2010 S. 332 Nr. 11
YAAAD-52751