BGH Beschluss v. - II ZR 105/09

Aktienrechtliches Anfechtungsverfahren: Zulässigkeit einer hilfsweisen Erledigungserklärung

Gesetze: § 244 S 2 AktG, § 91a ZPO, § 256 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: II ZR 105/09 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 5 U 9/08 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 3/5 O 178/07

Gründe

1Die Revision ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch der nunmehr gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom wird verwiesen. Der Schriftsatz des Klägers vom gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

21. Die Anfechtung der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten des Jahres 2007 kann nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Hauptversammlung des Jahres 2008 die Beschlüsse bestätigt hat und die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage durch den Senatsbeschluss vom (II ZR 208/09), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, rechtskräftig abgewiesen ist (§ 244 Satz 1 AktG).

32. Der erste Hilfsantrag, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten des Jahres 2007 für die Zeit bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses für nichtig zu erklären, ist - unabhängig davon, dass das in § 244 Satz 2 AktG verlangte besondere rechtliche Interesse an der zeitlich beschränkten Nichtigerklärung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Beklagten nicht darin bestehen kann, dass der Kläger gegen Beschlüsse einer anderen Gesellschaft Anfechtungsklage erhoben und mit ähnlichen rechtlichen Erwägungen begründet hat - unbegründet, weil kein Anfechtungsgrund besteht. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom wird verwiesen.

43. Die hilfsweise Erledigungserklärung ist unzulässig. Eine günstige Kostenfolge nach § 91a Abs. 1 ZPO ist mit einem entsprechenden Hilfsantrag, selbst wenn der Gegner der Erledigungserklärung zustimmt, regelmäßig nicht zu erreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen ist, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist. Auch für den Feststellungsantrag, der in einer einseitigen Erledigungserklärung enthalten ist, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), das regelmäßig in einer günstigen Kostenfolge liegt (, NJW-RR 2006, 1378 Rn. 20, vom - XI ZR 55/06, juris Rn. 36). Außerdem wäre es widersprüchlich, nach einer Abweisung des Hauptantrags als unbegründet auf den Hilfsantrag die Erledigung festzustellen ( IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368). Die Erledigungserklärung ist nicht dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass sich das mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel erledigt hat. Eine Erledigungserklärung kann in diesem Sinn ausgelegt werden, wenn ausnahmsweise ein rechtliches Interesse an der Feststellung vorhanden ist, dass der Klageanspruch - hier die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse - bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses bestand, aber nicht mehr für die Zukunft geltend gemacht werden kann (vgl. , NJW-RR 1998, 1571, 1572 f. "Brennwertkessel"). Für eine solche "Erledigungserklärung" fehlt im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess das Bedürfnis. § 244 Satz 2 AktG lässt eine zeitlich beschränkte Nichtigerklärung zu und trägt einem gegebenenfalls bestehenden rechtlichen Interesse an der Feststellung, dass die Anfechtungsklage bis zur Bestätigung begründet war, Rechnung. Einen solchen Antrag hat der Kläger auch in erster Linie hilfsweise gestellt.

Strohn                                 Reichart                                Drescher

                    Löffler                                    Bohn

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AG 2010 S. 749 Nr. 20
KAAAD-52679