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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 220/09

Gesetze: EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 1, EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 3, BGB § 366, BGB § 367, BGB § 398, InsO § 50, InsO § 51

Steuerentlastung nach Insolvenz des Warenempfängers bei nachträglichen Zahlungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts

Leitsatz

Der Forderungsausfall, für den der Steuerschuldner nach § 60 EnergieStG Steuerentlastung beanspruchen kann, ist um den Betrag zu verringern, den ein Dritter auf die Kaufpreisforderung zahlt. Dies gilt auch für Zahlungen, die durch einen Abnehmer des Warenempfängers aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts direkt oder über den Insolvenzverwalter des Warenempfängers erfolgen. Hat der Steuerschuldner neben dem ausgefallenen Kaufpreisanspruch noch Nebenforderungen - Zinsanspruch, Rechtsverfolgungserstattungsanspruch - gegen den Warenempfänger, so werden solche Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf die Nebenforderungen und erst dann den ausgefallenen Kaufpreisanspruch angerechnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-52571

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.07.2010 - 4 K 220/09

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