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FG München Urteil v. - 9 K 1083/10 EFG 2010 S. 1905 Nr. 22

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG§ 62 Abs. 1 EStG § 63 Abs. 1 S. 2

Kein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei länger als vier Monate in der Zeit zwischen dem Abbruch einer Schulausbildung und dem Unterrichtsbeginn an einer Technikerschule ausgeübter Vollzeiterwerbstätigkeit

Leitsatz

1. Eine von einem volljährigen Kind in einem Zeitraum, in dem das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit kann die Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

2. Hat der volljährige Sohn die Schulausbildung abgebrochen, sich sofort um einen Platz an einer Technikerschule beworben und bis zum Beginn des Unterrichts in der Technikerschule länger als vier Monate eine ausbildungsfremde Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der Sohn während der Vollzeiterwerbstätigkeit überhaupt den Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1905 Nr. 22
EStB 2011 S. 119 Nr. 3
GAAAD-52556

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FG München, Urteil v. 28.07.2010 - 9 K 1083/10

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