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FG Bremen Urteil v. - 4 K 102/09 (4)

Gesetze: EStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. aEStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. bEStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 3EStG 2007 § 52 Abs. 61a S. 2AuslG 1999 § 55AuslG 1999 § 56EMRK Art. 8 EMRKArt. 14 GGArt. 3 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 1 Beschluss EWG/Türkei Nr. 3 /80 Art. 3 Abs. 1 Vorläufiges Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Altersder Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen Art. 1 Vorläufiges Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Altersder Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen Art. 2 Vorläufiges Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Altersder Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen Art. 1 16 AO § 8AO § 9

Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen Staatsangehörigen ohne Arbeitserlaubnis

Leitsatz

1. Eine wegen fehlender Qualifikation für eine Erwerbstätigkeit nicht vermittelbare türkische Staatsangehörige hat für vor 2005 liegende Zeiträume, in denen sie nur im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung ohne Arbeitserlaubnis war, weder nach § 62 Abs. 2 EStG (in seiner auch rückwirkend anwendbaren Fassung vom ) noch nach Art. 8, 14 EMRK noch von Verfassungs wegen noch nach Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 vom (ABl EG 1983, C 110/60) noch nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen (BGBl II 1956, 507, i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls, BGBl II 1956, 507) einen Kindergeldanspruch.

2. I. S. d. Vorläufigen Europäischen Abkommen v. über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen „wohnt” eine Person an dem Ort, an dem sie sich für wenigstens sechs Monate aufgehalten hat und für gewöhnlich aufhält, verbunden mit der Berechtigung, sich dort dauerhaft aufzuhalten; ein ausländerrechtlich nur geduldeter Aufenthalt begründet daher kein „Wohnen” i. S. d. Abkommens.

3. § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. v. ist verfassungskonform.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-52549

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FG Bremen, Urteil v. 02.06.2010 - 4 K 102/09 (4)

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