Gesetze: EStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. aEStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. bEStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr.
3EStG 2007 § 52 Abs.
61a S. 2AuslG 1999 § 55AuslG 1999 § 56EMRK
Art. 8 EMRKArt. 14
GGArt. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1 Beschluss
EWG/Türkei Nr. 3 /80 Art. 3 Abs. 1 Vorläufiges Europäischen
Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den
Fall des Altersder Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen Art. 1
Vorläufiges Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter
Ausschluss der Systeme für den Fall des Altersder Invalidität und zu
Gunsten der Hinterbliebenen Art. 2 Vorläufiges Europäischen Abkommen
über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des
Altersder Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen Art. 1 16
AO § 8AO § 9
Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur
geduldeten türkischen Staatsangehörigen ohne Arbeitserlaubnis
Leitsatz
1. Eine wegen fehlender Qualifikation
für eine Erwerbstätigkeit nicht vermittelbare türkische
Staatsangehörige hat für vor 2005 liegende Zeiträume, in denen
sie nur im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung ohne Arbeitserlaubnis
war, weder nach § 62 Abs. 2 EStG (in seiner auch rückwirkend
anwendbaren Fassung vom ) noch nach Art. 8, 14 EMRK noch von
Verfassungs wegen noch nach Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses
EWG/Türkei Nr. 3/80 vom (ABl EG 1983, C 110/60) noch nach dem
Vorläufigen Europäischen Abkommen vom über Soziale
Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der
Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen (BGBl II 1956, 507, i.V.m.
Art. 2 des Zusatzprotokolls, BGBl II 1956, 507) einen Kindergeldanspruch.
2. I. S. d. Vorläufigen
Europäischen Abkommen v. über Soziale Sicherheit unter
Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und
zu Gunsten der Hinterbliebenen „wohnt” eine Person an dem Ort, an
dem sie sich für wenigstens sechs Monate aufgehalten hat und für
gewöhnlich aufhält, verbunden mit der Berechtigung, sich dort
dauerhaft aufzuhalten; ein ausländerrechtlich nur geduldeter Aufenthalt
begründet daher kein „Wohnen” i. S. d. Abkommens.
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