Berücksichtigung pauschaler
Kontoführungsgebühren bzw.eines pauschalen Betrages für
Reinigungkosten
Leitsatz
1. Bei der Berechnung des
Grenzbetrages ist auch ohne gesonderten Nachweis ein Betrag von 16 Euro
jährlich für Kontoführungsgebühren als beruflich bedingte
Werbungskosten des Kindes bei dessen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
2. Es dürfte der allgemeinen
Lebenserfahrung entsprechen, dass es auch im Rahmen eines
Ausbildungsverhältnisses in einem Krankenhaus nicht erlaubt ist, normale
„Straßenkleidung” zu tragen. Vielmehr erfordert diese
Tätigkeit das Tragen spezieller Berufskleidung, selbst wenn Teile
derselben (Strümpfe, T-Shirts, Unterwäsche) dem Erfordernis der so
gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung nicht entsprechen sollten.
Dies gilt indessen z. B. nicht für speziell auf die berufliche Situation
zugeschnittene Kleidungsstücke (weiße Hose, Schuhe). Hier
dürfte es so gut wie ausgeschlossen sein, dass diese auch im privaten
Bereich getragen werden. Insoweit erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar,
dass für die Reinigung dieser speziellen Berufskleidung ein monatlicher
Aufwand von 13 Euro entstanden ist, wie er im Streitfall geltend gemacht wird
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2012 Nr. 23 StBW 2011 S. 630 Nr. 14 TAAAD-52543
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