Verdeckte Gewinnausschüttung – Pensionszusage für beherrschenden Gesellschafter
Leitsatz
Waren bereits die Zuführungen zur Pensionsrückstellung gesellschaftsrechtlich veranlasst, kann die Auszahlung dieses aus
dem Gesellschaftsverhältnis resultierenden Anspruchs nicht nochmals eine Einkommenserhöhung rechtfertigen.
Wird die – gesellschaftsrechtlich veranlasste – vorzeitige Auszahlung des Ruhegehalts des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
einer GmbH gegen die gebildete Pensionsrückstellung gebucht, fehlt es an der für die Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung
erforderlichen bilanziellen Vermögensminderung.
Selbst wenn in diesem Fall der Wegfall der Pensionsrückstellung nach den Grundsätzen des , BFH/NV 2006, 1515) als Einlage zu behandeln wäre, weil er einem Verzicht gegen Abfindung wirtschaftlich gleichsteht,
rechtfertigt dies keine Einkommenserhöhung, wenn der für den Wert der Einlage maßgebliche Teilwert der Pensionsanwartschaft
(Wiederbeschaffungskosten) dem Auszahlungsbetrag entspricht.
Bei der Erhöhung der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch das Unterschreiten des
Mindest-Erdienungszeitraums von 10 Jahren um wenige Monate schädlich, wenn nicht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls
anderweitig sichergestellt ist, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll.
Fundstelle(n): IAAAD-52230
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 03.08.2010 - 6 V 1868/10 A(K,G,AO)
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