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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 79/08 EFG 2011 S. 200 Nr. 3

Gesetze: AO § 122AO § 169VwZG § 15 a. F.

Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO

Leitsatz

Wird im Zusammenhang mit einer öffentlichen Zustellung gem. § 15 VwZG a. F. nicht der Tag der Abnahme, sondern tatsächlich schon vor der Abnahme der Tag notiert, bis zu dem die öffentliche Benachrichtigung aushängen muss, so ist die öffentliche Zustellung mangels Abnahmevermerks unwirksam.

Jedenfalls wenn im Zusammenhang mit der Anzeige der Niederlegung des Mandats durch den bisherigen Steuerberater Hinweise auf den Ort des Aufenthalts des Steuerpflichtigen gegeben wurden, liegt es nahe, vor einer öffentlichen Zustellung den bisherigen Berater nach der genauen Anschrift des Steuerpflichtigen zu fragen. Dies gilt auch, wenn sich der Steuerpflichtige einem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entzogen hat.

§ 169 Abs. 1 Nr. 2 AO ist dahingehend auszulegen, dass die notwendige Dauer des Aushangs gem. § 15 VwZG a. F. zw. § 10 VwZG n. F. ohne Folgen für die Einhaltung der Festsetzungsfrist sein sollte mit der Maßgabe, dass es für die Einhaltung der Festsetzungsfrist genügt, wenn das Aushängen vor Ablauf der Frist erfolgt - sofern der Aushang nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die gesetzlich vorgesehene Dauer fortdauert und die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen betreffend den Vermerk über die Abnahme erfüllt sind. Mittels der Regelung in § 169 Abs. 1 Satz 3 AO soll nicht die Wirksamkeitsvoraussetzungen der öffentlichen Zustellung im Übrigen verzichtet werden. Ebenso wenig sollen solche Verzögerungen für die Wahrung der Festsetzungsfrist unschädlich sein, die durch Verletzung von Wirksamkeitsvoraussetzungen der Bekanntgabe und deren notwendige Heilung verursacht werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 200 Nr. 3
OAAAD-52215

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.06.2010 - 5 K 79/08

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