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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 258/08 EFG 2011 S. 254 Nr. 3

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, UStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1

Zinseinnahmen aus verpfändeten Guthaben steuerpflichtig – vGA durch Geldwäsche – Vermögenssteuerliche Irrelevanz von Schulden, deren Durchsetzbarkeit planmäßig verhindert wird

Leitsatz

Werden Gelder aus Betrugstaten vom Täter zu Verschleierungszwecken auf das Konto einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er ist und die jedenfalls zu Verschleierungszwecken ein eigenes Geschäft betreibt, eingezahlt, kann in der späteren Auszahlung dieser Gelder an den Täter eine vGA liegen.

Wendet ein Bankkunde der Bank einen Zinsdifferenz-Vorteil zu, indem er bei ihr einen Kredit aufnimmt, mit dessen Valuta er bei ihr ein Guthabenkonto einrichtet und zur Besicherung des Kredits verpfändet und geschieht dies weil er sich damit die Bank geneigt machen und eine Kündigung der Geschäftsbeziehung verhindern will, so sind Zinseinnahmen aus dem Guthabenkonto steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und die Zinsaufwendungen für den Kredit keine Werbungskosten für die Zinseinnahmen.

Die Ansprüche der Opfer eines Anlagebetrügers sind im Rahmen der Vermögensbesteuerung nicht als Schulden zu berücksichtigen, wenn er planmäßig verhindert, dass diese Ansprüche gegen ihn durchgesetzt werden können, indem er die ertrogenen Gelder zur Aufrechterhaltung seines Betrugsszenarios verwendet oder verprasst oder erfolgreich versteckt und sich schließlich planmäßig durch persönliche Flucht seiner Inanspruchnahme entzieht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 254 Nr. 3
TAAAD-52209

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.05.2010 - 3 K 258/08

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